415.463
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
: Promotionsverordnung
Art. 5 : Promotionsverordnung
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi-
datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche
Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni-
zieren.