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Art. 5 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
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Art. 5 : Promotionsverordnung

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche

Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni-

zieren.

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