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CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
: Promotionsverordnung
Art. 35 : Promotionsverordnung
1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende
Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines
Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-
lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.
3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts-
versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in
einer zweiten Sitzung entschieden.
4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn
drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
X. Schluss- und Übergangsbestimmungen