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Art. 35 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
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Art. 35 : Promotionsverordnung

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende

Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines

Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.

2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-

lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.

3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts-

versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in

einer zweiten Sitzung entschieden.

4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn

drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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