415.463
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
: Promotionsverordnung
Art. 33 : Promotionsverordnung
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Einsprache und
verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- Rekurs
sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.