Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.463 CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 : Promotionsverordnung

Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Einsprache und

verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- Rekurs

sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt

der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt

dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

← Art. 32 : Promotionsverordnung Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) Art. 34 : Promotionsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →