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Art. 2 : Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

: Promotionsverordnung
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Art. 2 : Promotionsverordnung

1 Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines struk- Struktur der

turierten Doktoratsprogramms.

2 In Ausnahmefällen kann die Promotion im Rahmen eines Allge-

meinen Doktorats erfolgen; Ausnahmen müssen von der Prodekanin

Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.

Doktoratsstufe

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