Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (PromVO MNF ETHZ) (OPROFNSEPFZ)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Diese Promotionsverordnung regelt die Modalitäten des ge- Geltungsbereich
meinsamen Doktorats der Universität Zürich (UZH) und der ETH
Zürich (im Folgenden: gemeinsames Doktorat) für Doktorierende mit
Leading House UZH, welche die Durchführung des gemeinsamen Dok-
torats an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (MNF)
der UZH betreffen.
1 Sofern diese Promotionsverordnung keine Bestimmungen Anwendbares
enthält, gelten die Verordnung über die Promotion an der Mathema- Recht
tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich³ und die
entsprechenden Promotionsordnungen des jeweiligen Doktoratspro-
gramms.
2 Fragen, die nicht in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen gere-
gelt sind, werden durch die Dekanin bzw. den Dekan entschieden und
in geeigneter Form bekannt gegeben.
1 Die MNF sowie die ETH Zürich bilden die Trägerschaft des Trägerschaft,
gemeinsamen Doktorats.
Leading House
2 Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist die-
jenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Profes-
sur, die das jeweilige Doktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt.
Das Leading House ist für die Immatrikulation und Administration
zuständig.
3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung* geregelt.
* Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur-
wissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich
vom 18. Januar 2018.
1.7.19-105
1
415.463.1
PromVO MNF ETHZ
Besondere
Zulassungs-
bestimmungen
Akademischer
Grad
Leistungs-
ausweis
Abschluss-
dokumente
In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Dok-
torat nur mit dem Einverständnis der Partnerinstitution erfolgen. Zwei-
felsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinnen und Bewerbern
a. mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits,
b. mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule,
c. ohne Masterdiplom.
1 Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit
der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akade-
mischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften
der Universität Zürich und Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «Dr. sc. UZH ETH Zürich» abgekürzt. Die eng-
lische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD».
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-
tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
1 Die Absolventinnen und Absolventen des gemeinsamen
Doktorats, deren Leading House die UZH ist, erhalten folgende Ab-
schlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den
Titel der Dissertation. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH
Zürich versehen und trägt die Siegel der UZH und der MNF. Sie wird
unterzeichnet vonseiten der
a. UZH; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder
dem Dekan der MNF,
b. ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweili-
gen Departementsvorsteherin oder dem jeweiligen Departements-
vorsteher.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-
lischen Übersetzung ausgestellt.
2
PromVO MNF ETHZ
415.463.1
4 Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit
Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deut-
scher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.
5 Den Absolventinnen und Absolventen wird ein Abschlusszeugnis
(Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den
Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Dok-
torats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus.
Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an
der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss aner-
kannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen.
Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüber-
prüfung stattgefunden hat.
1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Rechtsschutz
verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver-
sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 74, 69; Begründung siehe ABI 2018-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.463.
1.7.19 - 105
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