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415.463.1 OPROFNSEPFZETHZOProFNSEPFZRegDott CH-ZH

Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (PromVO MNF ETHZ) (OPROFNSEPFZ)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Diese Promotionsverordnung regelt die Modalitäten des ge- Geltungsbereich

meinsamen Doktorats der Universität Zürich (UZH) und der ETH

Zürich (im Folgenden: gemeinsames Doktorat) für Doktorierende mit

Leading House UZH, welche die Durchführung des gemeinsamen Dok-

torats an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (MNF)

der UZH betreffen.

1 Sofern diese Promotionsverordnung keine Bestimmungen Anwendbares

enthält, gelten die Verordnung über die Promotion an der Mathema- Recht

tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich³ und die

entsprechenden Promotionsordnungen des jeweiligen Doktoratspro-

gramms.

2 Fragen, die nicht in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen gere-

gelt sind, werden durch die Dekanin bzw. den Dekan entschieden und

in geeigneter Form bekannt gegeben.

1 Die MNF sowie die ETH Zürich bilden die Trägerschaft des Trägerschaft,

gemeinsamen Doktorats.

Leading House

2 Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist die-

jenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Profes-

sur, die das jeweilige Doktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt.

Das Leading House ist für die Immatrikulation und Administration

zuständig.

3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen

Vereinbarung* geregelt.

* Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur-

wissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich

vom 18. Januar 2018.

1.7.19-105

1

415.463.1

PromVO MNF ETHZ

Besondere

Zulassungs-

bestimmungen

Akademischer

Grad

Leistungs-

ausweis

Abschluss-

dokumente

In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Dok-

torat nur mit dem Einverständnis der Partnerinstitution erfolgen. Zwei-

felsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinnen und Bewerbern

a. mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits,

b. mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule,

c. ohne Masterdiplom.

1 Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit

der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akade-

mischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften

der Universität Zürich und Eidgenössischen Technischen Hochschule

Zürich.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde.

3 Der Grad wird mit «Dr. sc. UZH ETH Zürich» abgekürzt. Die eng-

lische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD».

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-

tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,

werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

1 Die Absolventinnen und Absolventen des gemeinsamen

Doktorats, deren Leading House die UZH ist, erhalten folgende Ab-

schlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement

und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

2 Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den

Titel der Dissertation. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH

Zürich versehen und trägt die Siegel der UZH und der MNF. Sie wird

unterzeichnet vonseiten der

a. UZH; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder

dem Dekan der MNF,

b. ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweili-

gen Departementsvorsteherin oder dem jeweiligen Departements-

vorsteher.

3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-

lischen Übersetzung ausgestellt.

2

PromVO MNF ETHZ

415.463.1

4 Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit

Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deut-

scher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.

5 Den Absolventinnen und Absolventen wird ein Abschlusszeugnis

(Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den

Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Dok-

torats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus.

Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an

der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss aner-

kannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen.

Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,

wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüber-

prüfung stattgefunden hat.

1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Rechtsschutz

verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver-

sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt

der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt

dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

1 OS 74, 69; Begründung siehe ABI 2018-11-30.

2 Inkrafttreten: 1. August 2019.

3 LS 415.463.

1.7.19 - 105

3

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