Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
1 Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe der Anwendungs-
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. bereich
2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande-
ren Fakultäten (Joint Degrees) oder anderen universitären Hochschu-
len bleiben vorbehalten.
1 Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines struk- Struktur der
turierten Doktoratsprogramms.
2 In Ausnahmefällen kann die Promotion im Rahmen eines Allge-
meinen Doktorats erfolgen; Ausnahmen müssen von der Prodekanin
Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.
Doktoratsstufe
1 Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen für die verschiede- Doktorats-
nen strukturierten Doktoratsprogramme. Darin werden insbesondere ordnungen
die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der
Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von
ECTS Credits geregelt.
2 Das MD-PhD-Programm wird in einer separaten Ordnung geregelt.
1 Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsüber- Universitäts-
greifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.
und fakultäts-
übergreifende
2 Sie schliesst mit den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts- Doktorats-
übergreifenden Doktoratsprogrammen Kooperationsvereinbarungen programme
ab und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
1. 1. 24-123
1
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II. Zweck und Grad5
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi-
datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche
Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni-
zieren.
5 Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin bzw. eines
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.; englisch: Doctor of Phi-
losophy, PhD).
III. Zulassung zur Doktoratsstufe
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich
nach der Verordnung über die Zulassung an der Universität Zürich
(VZS)3.
2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen
universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären
Abschluss.
3 Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem
Professor der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. einer
Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft-
lichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person
muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom-
mission4 mitzuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
1 Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen
zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen
können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/
oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits
nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des
Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse
sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Pro-
dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
Die Unterrichtssprache auf der Doktoratsstufe ist in der Regel
Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache
nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in
Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkennt-
nisse zu erbringen.
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IV. Struktur der Doktoratsstufe
1 Die Doktoratsstufe umfasst
das Verfassen der Dissertation sowie
das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen eines Doktorats-
programms oder des Allgemeinen Doktorats im Umfang von min-
destens 12 ECTS Credits,
Mitarbeit in der Lehre im Umfang von mindestens 100 Stunden bis
maximal 420 Stunden.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden
in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
Inhalt und
Umfang
1 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer Dissertation
Sammlung von Manuskripten und/oder Publikationen. Falls die Dis-
sertation aus Einzelarbeiten besteht, muss diesen ein einführendes Kapi-
tel vorangestellt werden, das die einzelnen Beiträge in einen Zusam-
menhang stellt.
2 Enthält eine Dissertation Arbeiten in Zusammenarbeit mit meh-
reren Autorinnen oder Autoren, muss der Beitrag der oder des Dokto-
rierenden deklariert werden.
3 Die Dissertation ist in englischer Sprache zu verfassen. Auf An-
trag kann die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre die Abfas-
sung in einer anderen Sprache bewilligen.
4 Dem wissenschaftlichen Teil der Dissertation ist eine allgemein
verständliche kurze Zusammenfassung voranzustellen.
5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis-
sertation eingereicht werden.
1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen Module (curri-
absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer culare Anteile)
and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits können auch für die Teilnahme an anderen wissen-
schaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teilnahme
an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversi-
tären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw.
Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein
sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster,
Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.
3 Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden
auch die Möglichkeit, ECTS Credits im Bereich überfachlicher Kom-
petenzen zu erwerben.
und ECTS
Credits
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4 An anderen wissenschaftlichen Institutionen erworbene ECTS
Credits können von der Promotionskommission anerkannt oder ange-
rechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit
entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
5 ECTS Credits, die bereits an einen universitären Studiengang ange-
rechnet wurden, können nicht für das Doktorat angerechnet werden.
1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von
drei bis vier Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden können. Fünf
Jahre dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten wer-
den. Die Frist beginnt mit dem Beginn der Anstellung und endet mit
dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
2 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die
Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
3 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich.
1 Stellen die Mitglieder der Promotionskommission⁴ anläss-
lich der jährlichen Besprechung gemäss § 15 einstimmig fest, dass der
Fortgang des Forschungsvorhabens (Dissertation) ungenügend war und
keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt, kann die Promotions-
kommission⁴ mittels einer schriftlichen Begründung bei der Prodeka-
nin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre den Ausschluss der oder des Dok-
torierenden vom Doktorat beantragen.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet nach
Anhörung der oder des Doktorierenden und der Promotionskommis-
sion über den Antrag.
3 Gegen die Entscheidung der Prodekanin Lehre bzw. des Prode-
kans Lehre kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan
Einsprache erhoben werden.
4 Der Entscheid der Dekanin oder des Dekans unterliegt dem Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
V. Betreuung der Doktorierenden
1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden
sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Dok-
torierende von der Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation eine regel-
mässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungs-
arbeit erhält.
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2 Mindestens einmal jährlich findet eine Besprechung der Promo-
tionskommission mit der oder dem Doktorierenden über den Fortgang
des Forschungsvorhabens statt. Das Ergebnis wird der Leiterin bzw. dem
Leiter des Doktoratsprogramms, im Falle eines Allgemeinen Doktorats
der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre, schriftlich mitgeteilt.
3 Die Mitglieder der Promotionskommission (§ 16) stehen der bzw.
dem Doktorierenden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.
4 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen
Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer
mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begonnene
Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
1 Die Aufsicht über den Fortgang einer Promotion obliegt der Promotions-
Promotionskommission, welche aus mindestens drei fachlich ausgewie- kommission
senen Mitgliedern besteht.
2 Mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,
müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.
3 Der Promotionskommission gehört die Leiterin oder der Leiter
der Dissertation an. Sie oder er muss promoviert und erfahren in der
Forschung sein.
4 Die Promotionskommission konstituiert sich spätestens sechs Mo-
nate nach der Immatrikulation. Deren Zusammensetzung wird von der
Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation in Absprache mit der oder
dem Doktorierenden bestimmt. Sie wird der Prodekanin Lehre bzw.
dem Prodekan Lehre zur Bestätigung mitgeteilt.
1 Zwischen der bzw. dem Doktorierenden und der Promo- Doktorats-
tionskommission wird spätestens sechs Monate nach der Immatrikula- vereinbarung
tion eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbe-
dingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um-
stände angepasst werden.
und Doktorat
Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur Vereinbarkeit
Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, von Anstellung
wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu
welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis-
ten sind.
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VI. Doktoratsabschluss
Anmeldung
zur Promotions-
prüfung
Begutachtung
der Dissertation
4 Die bzw. der Doktorierende reicht die Dissertation beim
Studiendekanat ein und meldet sich zur Promotionsprüfung an. Die
Prüfung wird bis spätestens 12 Wochen nach der Anmeldung durch-
geführt. Ausnahmen können von der Prodekanin Lehre bzw. dem Pro-
dekan Lehre bewilligt werden.
1 Die Promotionskommission4 bestimmt die Gutachterinnen
und Gutachter.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 sowie die
Leiterin oder der Leiter der Dissertation erstellen je ein Gutachten über
die Dissertation. Ist die oder der Vorsitzende der Promotionskommis-
sion4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so
ist ein Gutachten ausreichend.
3 Mindestens ein weiteres Gutachten muss von einer Expertin oder
einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich
stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt
ist. Diese Person darf der Promotionskommission angehören, solange
sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des
Doktorierenden auftritt.
4 Die Gutachter sind ermächtigt, von der oder dem Doktorieren-
den die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation
angeführten Untersuchungen dienen (z. B. Präparate, hinterlegte Pro-
ben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).
5 Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium
vorliegen.
6 Die Gutachten müssen sich darüber äussern, ob die Dissertation
ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob
die Dissertation abgelehnt werden soll.
7 Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfoh-
len, werden die Einwände gegen die Dissertation der oder dem Pro-
movierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Promotionskommis-
sion entscheidet darauf, ob zusätzliche Gutachten einzuholen sind und
ob die Dissertation trotz der Einwände – eventuell mit Auflagen – an-
genommen werden soll. Die Weiterführung des Promotionsverfahrens
erfordert in diesem Fall die Zustimmung der Prodekanin Lehre bzw.
des Prodekans Lehre. Gegen deren oder dessen Entscheid kann die
Promotionskommission⁴ bei der Studienkommission Einspruch erhe-
ben.
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1 Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten min- Zirkulations-
destens 14 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium einem Kreis von kreis
Dozierenden übermittelt. Die Zusammensetzung dieses Zirkulations-
kreises wird in der Regel für ein Doktoratsprogramm einheitlich gere-
gelt; ihm müssen mindestens zwei Fakultätsmitglieder der MNF an-
gehören. In Einzelfällen kann die Promotionskommission diesen Kreis
erweitern.
2 Die Mitglieder des Zirkulationskreises können bis 4 Tage vor dem
öffentlichen Kolloquium Einwände gegen die Dissertation und zu den
Gutachten erheben. Über die Einwände entscheidet die Promotions-
kommission4.
Die Fakultätsmitglieder haben ein Einsichtsrecht in die Dis- Einsichtsrecht
sertation und in die Gutachten.
der Fakultäts-
mitglieder
4 Werden für die Dissertation Korrekturen verlangt, so müssen Korrekturen
diese innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Auflagen durch
die Promotionskommission ausgeführt werden. Die Kontrolle der Kor-
rekturen erfolgt durch die Promotionskommission. Die Prodekanin
Lehre oder der Prodekan Lehre kann auf begründeten Antrag hin Ver-
längerungen bewilligen.
1 Die Termine der Promotionsprüfung werden von der Pro-Promotions-
motionskommission in Absprache mit der oder dem Doktorierenden prüfung
festgelegt.
2 Die Promotionsprüfung besteht aus einem öffentlichen Kollo-
quium über die Dissertation von höchstens einer Stunde Dauer unter
Einschluss einer Diskussion sowie einer Befragung von höchstens zwei
Stunden Dauer. Gegenstand dieser Befragung ist das wissenschaftliche
Umfeld des Dissertationsthemas. Die Promotionskommission4 kann
festlegen, dass das öffentliche Kolloquium und die Befragung zu unter-
schiedlichen Terminen stattfinden.
3 Prüfungsberechtigt sind die Mitglieder der Promotionskommis-
sion4, Gutachterinnen und Gutachter, sowie weitere Dozierende mit
Promotionsrecht an der MNF.
4 An der Promotionsprüfung müssen mindestens drei Prüfende
(Mitglieder der Promotionskommission⁴, Gutachterinnen oder Gut-
achter und Dozierende mit Promotionsrecht) anwesend sein. Mindes-
tens zwei Prüfende müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.
5 Die Prüfenden entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung, ob die
Prüfung bestanden ist, sowie über die Annahme der Dissertation, gege-
benenfalls nach noch vorzunehmenden Korrekturen.
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6 Jeder nicht bestandene Teil der Promotionsprüfung kann einmal
wiederholt werden.
7 Im Anschluss an die Promotionsprüfung informiert die oder der
Vorsitzende der Promotionskommission die Doktorierende oder den
Doktorierenden über den Antrag zur Qualifikation der Promotions-
prüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück.
1 Nach bestandener Promotionsprüfung und gegebenenfalls
der Ausführung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die
Studienkommission über den Promotionsantrag.
2 Die Abstimmung erfolgt offen und in der Regel gemeinsam für
alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Mitglieds der
Studienkommission wird über einzelne Anträge individuell abgestimmt.
5 1 Die Dissertation ist innerhalb von sechs Monaten nach der
Validierung durch die Studienkommission in dem von der Universität
Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium zu publizieren. Die Publi-
kation gilt als erfolgt, sobald die Dissertation in das Repositorium auf-
genommen worden ist.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre kann auf Gesuch
hin die Frist verlängern.
3 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die
Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku-
mente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.
5 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun-
gen in der genehmigten Dissertation vor der Aufnahme in das Reposito-
rium ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotions-
kommission und der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre ein-
zuholen.
4 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation
eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gut-
achter und die Promotionskommission einen entsprechenden Antrag
stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offe-
ner Abstimmung aufgrund einer Empfehlung durch das Auszeichnungs-
komitee der MNF.
Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass eine durch die
Fakultät verliehene Promotion teilweise oder ganz auf betrügerische Art
und Weise erlangt worden ist, z. B. durch Plagiierung oder Fälschung
von Daten, leitet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre eine
Untersuchung ein. Erhärtet diese den Verdacht, legt sie oder er der
Fakultätsversammlung einen Antrag auf Aberkennung des Titels sowie
den Einzug allfällig erteilter Urkunden vor, über den diese entscheidet.
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Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
VII. Abschlussdokumentation
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Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation Promotions-
und gegebenenfalls den Nachweis einer Auszeichnung.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-
lischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin
bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel
der Universität und der Fakultät.
urkunde
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschluss- Abschlusszeug-
zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller nis (Academic
für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module Record)
des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS
Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle
weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den
Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Dok-
toratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der
Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben,
an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms,
wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement Diploma
mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in Supplement
deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird bei-
gelegt.
VIII. Rechtsschutz
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Einsprache und
verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- Rekurs
sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions- Akteneinsicht
verfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.
Hinsichtlich der externen Gutachten besteht ein anonymisiertes
Akteneinsichtsrecht.
1. 1. 24-123
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IX. Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende
Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines
Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-
lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.
3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts-
versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in
einer zweiten Sitzung entschieden.
4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn
drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Promotionsverordnung ersetzt die Promotionsordnung
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8. Juli 2002.
4 Für Promovierende, die vor dem 1. August 2019 mit dem Dok-
toratsstudium begonnen haben, betragen die Fristen gemäss §§ 23 und
26 jeweils 1 Jahr ab Validierung durch die Studienkommission.
1 OS 66, 271; Begründung siehe ABI 2011, 473.
2 Inkrafttreten: 2. Mai 2011.
3 LS 415.31.
4 Fassung gemäss B vom 4. März 2019 (OS 74, 226; ABI 2019-03-15). In Kraft seit
1. April 2019.
5 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2023 (OS 78, 472; ABI 2023-11-10). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
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