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415.463 CH-ZH

Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

: Promotionsverordnung

1 Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe der Anwendungs-

Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. bereich

2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande-

ren Fakultäten (Joint Degrees) oder anderen universitären Hochschu-

len bleiben vorbehalten.

: Promotionsverordnung

1 Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines struk- Struktur der

turierten Doktoratsprogramms.

2 In Ausnahmefällen kann die Promotion im Rahmen eines Allge-

meinen Doktorats erfolgen; Ausnahmen müssen von der Prodekanin

Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.

Doktoratsstufe

: Promotionsverordnung

1 Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen für die verschiede- Doktorats-

nen strukturierten Doktoratsprogramme. Darin werden insbesondere ordnungen

die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der

Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von

ECTS Credits geregelt.

2 Das MD-PhD-Programm wird in einer separaten Ordnung geregelt.

: Promotionsverordnung

1 Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsüber- Universitäts-

greifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.

und fakultäts-

übergreifende

2 Sie schliesst mit den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts- Doktorats-

übergreifenden Doktoratsprogrammen Kooperationsvereinbarungen programme

ab und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.

1. 1. 24-123

1

415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

II. Zweck und Grad5

: Promotionsverordnung

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche

Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommuni-

zieren.

: Promotionsverordnung

5 Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin bzw. eines

Doktors der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.; englisch: Doctor of Phi-

losophy, PhD).

III. Zulassung zur Doktoratsstufe

: Promotionsverordnung

1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich

nach der Verordnung über die Zulassung an der Universität Zürich

(VZS)3.

2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen

universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären

Abschluss.

3 Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem

Professor der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. einer

Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaft-

lichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person

muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskom-

mission4 mitzuwirken.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

: Promotionsverordnung

1 Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen

zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.

2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen

können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/

oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits

nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des

Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.

3 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse

sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Pro-

dekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.

: Promotionsverordnung

Die Unterrichtssprache auf der Doktoratsstufe ist in der Regel

Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache

nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in

Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkennt-

nisse zu erbringen.

2

Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463

IV. Struktur der Doktoratsstufe

: Promotionsverordnung

1 Die Doktoratsstufe umfasst

das Verfassen der Dissertation sowie

das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen eines Doktorats-

programms oder des Allgemeinen Doktorats im Umfang von min-

destens 12 ECTS Credits,

Mitarbeit in der Lehre im Umfang von mindestens 100 Stunden bis

maximal 420 Stunden.

2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden

in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.

Inhalt und

Umfang

: Promotionsverordnung

1 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer Dissertation

Sammlung von Manuskripten und/oder Publikationen. Falls die Dis-

sertation aus Einzelarbeiten besteht, muss diesen ein einführendes Kapi-

tel vorangestellt werden, das die einzelnen Beiträge in einen Zusam-

menhang stellt.

2 Enthält eine Dissertation Arbeiten in Zusammenarbeit mit meh-

reren Autorinnen oder Autoren, muss der Beitrag der oder des Dokto-

rierenden deklariert werden.

3 Die Dissertation ist in englischer Sprache zu verfassen. Auf An-

trag kann die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre die Abfas-

sung in einer anderen Sprache bewilligen.

4 Dem wissenschaftlichen Teil der Dissertation ist eine allgemein

verständliche kurze Zusammenfassung voranzustellen.

5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung

eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis-

sertation eingereicht werden.

: Promotionsverordnung

1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen Module (curri-

absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer culare Anteile)

and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2 ECTS Credits können auch für die Teilnahme an anderen wissen-

schaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teilnahme

an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversi-

tären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw.

Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein

sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster,

Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen

Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.

3 Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden

auch die Möglichkeit, ECTS Credits im Bereich überfachlicher Kom-

petenzen zu erwerben.

und ECTS

Credits

1. 1. 24-123

3

415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

4 An anderen wissenschaftlichen Institutionen erworbene ECTS

Credits können von der Promotionskommission anerkannt oder ange-

rechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit

entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.

5 ECTS Credits, die bereits an einen universitären Studiengang ange-

rechnet wurden, können nicht für das Doktorat angerechnet werden.

: Promotionsverordnung

1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von

drei bis vier Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden können. Fünf

Jahre dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten wer-

den. Die Frist beginnt mit dem Beginn der Anstellung und endet mit

dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

2 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die

Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.

3 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich.

: Promotionsverordnung

1 Stellen die Mitglieder der Promotionskommission⁴ anläss-

lich der jährlichen Besprechung gemäss § 15 einstimmig fest, dass der

Fortgang des Forschungsvorhabens (Dissertation) ungenügend war und

keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt, kann die Promotions-

kommission⁴ mittels einer schriftlichen Begründung bei der Prodeka-

nin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre den Ausschluss der oder des Dok-

torierenden vom Doktorat beantragen.

2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet nach

Anhörung der oder des Doktorierenden und der Promotionskommis-

sion über den Antrag.

3 Gegen die Entscheidung der Prodekanin Lehre bzw. des Prode-

kans Lehre kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan

Einsprache erhoben werden.

4 Der Entscheid der Dekanin oder des Dekans unterliegt dem Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

V. Betreuung der Doktorierenden

: Promotionsverordnung

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden

sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Dok-

torierende von der Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation eine regel-

mässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungs-

arbeit erhält.

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Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463

2 Mindestens einmal jährlich findet eine Besprechung der Promo-

tionskommission mit der oder dem Doktorierenden über den Fortgang

des Forschungsvorhabens statt. Das Ergebnis wird der Leiterin bzw. dem

Leiter des Doktoratsprogramms, im Falle eines Allgemeinen Doktorats

der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre, schriftlich mitgeteilt.

3 Die Mitglieder der Promotionskommission (§ 16) stehen der bzw.

dem Doktorierenden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.

4 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen

Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer

mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begonnene

Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.

: Promotionsverordnung

1 Die Aufsicht über den Fortgang einer Promotion obliegt der Promotions-

Promotionskommission, welche aus mindestens drei fachlich ausgewie- kommission

senen Mitgliedern besteht.

2 Mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,

müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.

3 Der Promotionskommission gehört die Leiterin oder der Leiter

der Dissertation an. Sie oder er muss promoviert und erfahren in der

Forschung sein.

4 Die Promotionskommission konstituiert sich spätestens sechs Mo-

nate nach der Immatrikulation. Deren Zusammensetzung wird von der

Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation in Absprache mit der oder

dem Doktorierenden bestimmt. Sie wird der Prodekanin Lehre bzw.

dem Prodekan Lehre zur Bestätigung mitgeteilt.

: Promotionsverordnung

1 Zwischen der bzw. dem Doktorierenden und der Promo- Doktorats-

tionskommission wird spätestens sechs Monate nach der Immatrikula- vereinbarung

tion eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbe-

dingungen der Doktoratsstufe geschlossen.

2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um-

stände angepasst werden.

und Doktorat

: Promotionsverordnung

Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur Vereinbarkeit

Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, von Anstellung

wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu

welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis-

ten sind.

1. 1. 24-123

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415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

VI. Doktoratsabschluss

Anmeldung

zur Promotions-

prüfung

Begutachtung

der Dissertation

: Promotionsverordnung

4 Die bzw. der Doktorierende reicht die Dissertation beim

Studiendekanat ein und meldet sich zur Promotionsprüfung an. Die

Prüfung wird bis spätestens 12 Wochen nach der Anmeldung durch-

geführt. Ausnahmen können von der Prodekanin Lehre bzw. dem Pro-

dekan Lehre bewilligt werden.

: Promotionsverordnung

1 Die Promotionskommission4 bestimmt die Gutachterinnen

und Gutachter.

2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 sowie die

Leiterin oder der Leiter der Dissertation erstellen je ein Gutachten über

die Dissertation. Ist die oder der Vorsitzende der Promotionskommis-

sion4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so

ist ein Gutachten ausreichend.

3 Mindestens ein weiteres Gutachten muss von einer Expertin oder

einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich

stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt

ist. Diese Person darf der Promotionskommission angehören, solange

sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des

Doktorierenden auftritt.

4 Die Gutachter sind ermächtigt, von der oder dem Doktorieren-

den die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation

angeführten Untersuchungen dienen (z. B. Präparate, hinterlegte Pro-

ben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).

5 Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium

vorliegen.

6 Die Gutachten müssen sich darüber äussern, ob die Dissertation

ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob

die Dissertation abgelehnt werden soll.

7 Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfoh-

len, werden die Einwände gegen die Dissertation der oder dem Pro-

movierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die

Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Promotionskommis-

sion entscheidet darauf, ob zusätzliche Gutachten einzuholen sind und

ob die Dissertation trotz der Einwände – eventuell mit Auflagen – an-

genommen werden soll. Die Weiterführung des Promotionsverfahrens

erfordert in diesem Fall die Zustimmung der Prodekanin Lehre bzw.

des Prodekans Lehre. Gegen deren oder dessen Entscheid kann die

Promotionskommission⁴ bei der Studienkommission Einspruch erhe-

ben.

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Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

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: Promotionsverordnung

1 Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten min- Zirkulations-

destens 14 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium einem Kreis von kreis

Dozierenden übermittelt. Die Zusammensetzung dieses Zirkulations-

kreises wird in der Regel für ein Doktoratsprogramm einheitlich gere-

gelt; ihm müssen mindestens zwei Fakultätsmitglieder der MNF an-

gehören. In Einzelfällen kann die Promotionskommission diesen Kreis

erweitern.

2 Die Mitglieder des Zirkulationskreises können bis 4 Tage vor dem

öffentlichen Kolloquium Einwände gegen die Dissertation und zu den

Gutachten erheben. Über die Einwände entscheidet die Promotions-

kommission4.

: Promotionsverordnung

Die Fakultätsmitglieder haben ein Einsichtsrecht in die Dis- Einsichtsrecht

sertation und in die Gutachten.

der Fakultäts-

mitglieder

: Promotionsverordnung

4 Werden für die Dissertation Korrekturen verlangt, so müssen Korrekturen

diese innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Auflagen durch

die Promotionskommission ausgeführt werden. Die Kontrolle der Kor-

rekturen erfolgt durch die Promotionskommission. Die Prodekanin

Lehre oder der Prodekan Lehre kann auf begründeten Antrag hin Ver-

längerungen bewilligen.

: Promotionsverordnung

1 Die Termine der Promotionsprüfung werden von der Pro-Promotions-

motionskommission in Absprache mit der oder dem Doktorierenden prüfung

festgelegt.

2 Die Promotionsprüfung besteht aus einem öffentlichen Kollo-

quium über die Dissertation von höchstens einer Stunde Dauer unter

Einschluss einer Diskussion sowie einer Befragung von höchstens zwei

Stunden Dauer. Gegenstand dieser Befragung ist das wissenschaftliche

Umfeld des Dissertationsthemas. Die Promotionskommission4 kann

festlegen, dass das öffentliche Kolloquium und die Befragung zu unter-

schiedlichen Terminen stattfinden.

3 Prüfungsberechtigt sind die Mitglieder der Promotionskommis-

sion4, Gutachterinnen und Gutachter, sowie weitere Dozierende mit

Promotionsrecht an der MNF.

4 An der Promotionsprüfung müssen mindestens drei Prüfende

(Mitglieder der Promotionskommission⁴, Gutachterinnen oder Gut-

achter und Dozierende mit Promotionsrecht) anwesend sein. Mindes-

tens zwei Prüfende müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.

5 Die Prüfenden entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung, ob die

Prüfung bestanden ist, sowie über die Annahme der Dissertation, gege-

benenfalls nach noch vorzunehmenden Korrekturen.

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415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

6 Jeder nicht bestandene Teil der Promotionsprüfung kann einmal

wiederholt werden.

7 Im Anschluss an die Promotionsprüfung informiert die oder der

Vorsitzende der Promotionskommission die Doktorierende oder den

Doktorierenden über den Antrag zur Qualifikation der Promotions-

prüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück.

: Promotionsverordnung

1 Nach bestandener Promotionsprüfung und gegebenenfalls

der Ausführung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die

Studienkommission über den Promotionsantrag.

2 Die Abstimmung erfolgt offen und in der Regel gemeinsam für

alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Mitglieds der

Studienkommission wird über einzelne Anträge individuell abgestimmt.

: Promotionsverordnung

5 1 Die Dissertation ist innerhalb von sechs Monaten nach der

Validierung durch die Studienkommission in dem von der Universität

Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium zu publizieren. Die Publi-

kation gilt als erfolgt, sobald die Dissertation in das Repositorium auf-

genommen worden ist.

2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre kann auf Gesuch

hin die Frist verlängern.

3 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die

Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku-

mente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.

: Promotionsverordnung

5 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun-

gen in der genehmigten Dissertation vor der Aufnahme in das Reposito-

rium ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotions-

kommission und der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre ein-

zuholen.

: Promotionsverordnung

4 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation

eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gut-

achter und die Promotionskommission einen entsprechenden Antrag

stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offe-

ner Abstimmung aufgrund einer Empfehlung durch das Auszeichnungs-

komitee der MNF.

: Promotionsverordnung

Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass eine durch die

Fakultät verliehene Promotion teilweise oder ganz auf betrügerische Art

und Weise erlangt worden ist, z. B. durch Plagiierung oder Fälschung

von Daten, leitet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre eine

Untersuchung ein. Erhärtet diese den Verdacht, legt sie oder er der

Fakultätsversammlung einen Antrag auf Aberkennung des Titels sowie

den Einzug allfällig erteilter Urkunden vor, über den diese entscheidet.

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Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät

VII. Abschlussdokumentation

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: Promotionsverordnung

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation Promotions-

und gegebenenfalls den Nachweis einer Auszeichnung.

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-

lischen Übersetzung ausgestellt.

Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin

bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel

der Universität und der Fakultät.

urkunde

: Promotionsverordnung

Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschluss- Abschlusszeug-

zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller nis (Academic

für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module Record)

des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS

Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle

weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den

Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Dok-

toratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der

Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben,

an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms,

wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.

: Promotionsverordnung

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement Diploma

mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in Supplement

deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird bei-

gelegt.

VIII. Rechtsschutz

: Promotionsverordnung

Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- Einsprache und

verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- Rekurs

sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt

der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt

dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

: Promotionsverordnung

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions- Akteneinsicht

verfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.

Hinsichtlich der externen Gutachten besteht ein anonymisiertes

Akteneinsichtsrecht.

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IX. Ehrenpromotion

: Promotionsverordnung

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende

Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines

Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.

2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-

lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.

3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultäts-

versammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in

einer zweiten Sitzung entschieden.

4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn

drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

: Promotionsverordnung

Diese Promotionsverordnung ersetzt die Promotionsordnung

der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8. Juli 2002.

: Promotionsverordnung

4 Für Promovierende, die vor dem 1. August 2019 mit dem Dok-

toratsstudium begonnen haben, betragen die Fristen gemäss §§ 23 und

26 jeweils 1 Jahr ab Validierung durch die Studienkommission.

1 OS 66, 271; Begründung siehe ABI 2011, 473.

2 Inkrafttreten: 2. Mai 2011.

3 LS 415.31.

4 Fassung gemäss B vom 4. März 2019 (OS 74, 226; ABI 2019-03-15). In Kraft seit

1. April 2019.

5 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2023 (OS 78, 472; ABI 2023-11-10). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

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