Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.462 CH-ZH

Art. 39 : Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen-

schaftlichen und praktischen Arbeiten.

← Art. 38 Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →