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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Interdisciplinary Brain Sciences an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Gesundheitswissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (RVO UZH/ETH Zürich Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt den gemeinsamen Gegenstand

Masterstudiengang Interdisciplinary Brain Sciences (im Folgenden

Studiengang) der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich (MNF UZH) und des Departements Gesundheits-

wissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hoch-

schule Zürich (D-HEST ETH Zürich).

1 Auf den Studiengang ist diese RVO und die dazugehörige Anwendbares

Studienordnung anwendbar.

2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält,

gelten die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudien-

gänge an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni-

versität Zürich vom 24. August 20203 und die entsprechende Studien-

ordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen

Erlassen der UZH.

3 Für die Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung

von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse

der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH

Zürich vom 22. Mai 20124. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmun-

gen in den allgemeinen Erlassen der ETH Zürich.

4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt

sind, werden durch das Direktorium des Studiengangs entschieden und

in geeigneter Form bekannt gegeben.

Recht

1 Die MNF UZH und das D-HEST ETH Zürich tragen und Trägerschaft

verantworten den Studiengang gemeinschaftlich.

und Leading

House

1.7. 22-117

1

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2 Leading House für den Studiengang ist die UZH. Das Leading

House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zu-

ständig.

3 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsa-

men Vereinbarung zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt.

1 Die MNF UZH und die ETH Zürich verleihen gemeinsam

den akademischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of

Science UZH ETH in Interdisciplinary Brain Sciences» mit der Ab-

kürzung «MSc UZH ETH».

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Für die Teilnahme am Studiengang wird ein Auswahlverfah-

ren durchgeführt.

2 Bewerbungen um Zulassung zum Studiengang werden bei der

UZH eingereicht. Die Zulassung wird durch die UZH verfügt.

3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.

4 Erneute Bewerbungen sind möglich.

5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Der Studiengang ermöglicht es den Studierenden, ihr Master-

studium gleichzeitig an der MNF UZH und am D-HEST ETH Zürich

zu absolvieren und dadurch hochschulübergreifend vertiefte fachliche

Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen

und praktischen Arbeiten zu erlangen.

1 Der Studiengang besteht aus einem Mono-Studienprogramm

im Umfang von 90 ECTS Credits.

2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Se-

mester. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von durchschnittlich

30 ECTS Credits pro Semester vor.

3 Die Studienordnung legt für den Studiengang die Bestehensvoraus-

setzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publi-

ziert.

1 Während des Studiengangs ist eine Masterarbeit im Umfang

von 30 ECTS Credits zu verfassen.

2 Die Masterarbeit kann entweder an der MNF UZH oder am D-

HEST ETH Zürich erbracht werden.

3 Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. Wird sie

nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

2

Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences

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1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten die folgen- Diplom-

den Dokumente: eine Diplomurkunde, ein Abschlusszeugnis (Academic urkunde,

Record) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement).

Abschluss-

zeugnis und

2 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit Diplomzusatz

dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der

Universität Zürich und der MNF versehen. Sie wird unterzeichnet von-

seiten der

a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder

dem Dekan der MNF UZH;

b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departe-

mentsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-HEST

ETH Zürich.

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz

genden Hochschule.

gelt

2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt gere-

a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverord-

nung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der

für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-

sprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienpro-

grammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb

von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und

begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem

Rekurs. Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rah-

menverordnung unterliegen dem Rekurs.

b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierenden-

sekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungs-

kontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der in

der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen

werden können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang

der E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

1.7. 22-117

3

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3 Die zuständigen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanzen sind

a. gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen;

b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekom-

mission.

4

1 OS 77, 190; Begründung siehe AB1 2022-02-04.

2 Inkrafttreten: 1. August 2022.

3 LS 415.462.

4 SR 414.135.1.

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