Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Computational Biology and Bioinformatics» am Departement Biosysteme der ETH Zürich und an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie an der PhilosophischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt die Modalitäten des Joint Geltungsbereich
Degree Masterstudiengangs Computational Biology and Bioinforma-
tics, welche die Durchführung des Studiengangs an der Mathematisch-
naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich betreffen.
2 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu-
dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Lenkungsausschuss.
Grad
1 Das Departement Biosysteme der ETH Zürich (D-BSSE) Trägerschaft und
und die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Akademischer
Zürich (MNF) sowie die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakul-
tät der Universität Basel (Phil.-Nat.) sind gemeinsam Träger des spezia-
lisierten Joint Degree Masterstudiengangs Computational Biology and
Bioinformatics (Studiengang), wobei der Studiengang administrativ der
ETH Zürich angegliedert ist. Leading House ist die ETH Zürich.
2 Sie verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang ge-
meinsam den akademischen Grad: «Master of Science ETH UZH
UNIBAS in Computational Biology and Bioinformatics».
3 Der Grad wird wie folgt abgekürzt: MSc ETH UZH UNIBAS CBB.
1 Das Studienreglement 2017 der ETH Zürich für den Joint Anwendbares
Degree Masterstudiengang Computational Biology and Bioinforma- Recht
tics regelt den gemeinsamen Studiengang am D-BSSE, an der MNF
und der Phil.-Nat., insbesondere die Zulassung zum Studiengang, die
Masterarbeit und den Studienabschluss.
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2 Die Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Mas-
terstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich vom 29. Juni 20153 sowie die entsprechende Stu-
dienordnung sind anwendbar für alle Modalitäten, die im Zusammen-
hang mit der Erbringung von Leistungen an der MNF stehen (insbe-
sondere die Regelungen zu Modulen, dem Erwerb von ECTS Credits
und Leistungsnachweisen).
3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung* geregelt.
1 Die Bestimmungen zur Masterarbeit sind abschliessend im
Studienreglement 2017 der ETH Zürich für den Joint Degree Master-
studiengang Computational Biology and Bioinformatics geregelt.
2 Die Masterarbeit umfasst 30 ECTS Credits und kann an der ETH
Zürich, an der UZH, an der Universität Basel, in einem Industrie-
unternehmen oder an einer Forschungsanstalt bzw. einem Labor absol-
viert werden.
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-
tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs er-
halten die folgenden Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record),
eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Die Dokumente werden
von der ETH Zürich ausgestellt.
2 Die Urkunde wird mit den Logos der ETH Zürich, der UZH und
der Universität Basel und mit dem Siegel der ETH Zürich versehen.
Sie wird unterzeichnet vonseiten der
ETH Zürich von der Rektorin/vom Rektor und von der Vorstehe-
rin/vom Vorsteher des D-BSSE,
UZH von der Rektorin/vom Rektor und der Dekanin/dem De-
kan der MNF,
Universität Basel von der Rektorin/vom Rektor und der Dekanin/
dem Dekan der Phil.-Nat.
* Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur-
wissenschaftliche Fakultät, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Basel und der ETH Zürich, Departement Biosysteme betreffend
den Joint Degree Masterstudiengang Computational Biology and Bioinformatics
vom 7. November 2016.
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3 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des
Studienabschlusses.
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
UZH der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem
Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungs-
ausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheent-
scheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 OS 72, 430; Begründung siehe ABI 2017-07-14.
2 Inkrafttreten: 1. September 2017.
3 LS 415.462.
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