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415.462 CH-ZH

Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

56 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich

studium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni-

versität Zürich (UZH).

2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten

Rahmenverordnungen geregelt.

3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien-

ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Module und

Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät Minor-Studien-

finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das programme

Major-Studienprogramm absolviert wird.

2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fa-

kultät.

anderer

Fakultäten

1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an

Bachelor of Science

2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme

im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und

Studierende anderer Fakultäten an.

1.7. 22-117

1

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3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

90 ECTS Credits an

Master of Science

4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

120 ECTS Credits an

Master of Science

5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im

Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende

anderer Fakultäten an.

Bezeichnung

der Abschlüsse

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen

Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung

Bachelor of Science UZH

2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-

terstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung

Master of Science UZH

3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der

Bezeichnung des Grades präzisiert.

4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt

Bachelor of Science UZH BSc UZH

Master of Science UZΗ MSc UZH

Zusammen-

setzung eines

Studiengangs

B. Allgemeines zum Studium

1 Ein Studiengang besteht aus

einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),

aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).

2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits

definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienpro-

grammabschluss führt.

Regelcurricula

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-

stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter

Weise publiziert.

2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von

mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

2

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Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au-

gust 2018 (VZS)³ massgebend.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und

chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung

ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt dies-

falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann

die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch

die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass-

nahmen gewähren.

3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache

grundsätzlich Deutsch oder Englisch.

2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz-

lich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen

erfolgen.

3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-

che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch-

geführt werden.

4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-

gesetzt werden.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den Urheberrecht an

Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urhebe- studentischen

rinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemein-

schaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.

2 Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind

die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die

Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der

Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.

3 Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müs-

sen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der

Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.

4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Ver-

öffentlichung mit Auflagen versehen.

5 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit

das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiats-

erkennung oder Archivierung notwendig ist.

Arbeiten

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Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.

Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland

beauftragt werden.

§§ 13 und 14.4

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter

Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele-

vante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fris-

ten, selbstständig zu informieren.

Module

Modulangaben

im Vorlesungs-

verzeichnis

Modultypen

Modul-

verantwortliche

An- und

Abmeldung

von Modulen

2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden.

3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-

gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im

vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,

c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-

schriebenen Bereich frei wählbar sind.

Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulver-

antwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module ein-

schliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte

Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung

des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis-

tungsnachweises.

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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäi- ECTS Credits

schen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-

tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar-

teten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-

len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls

erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS

Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-

mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise sind insbesondere

mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

dokumentierte praktische Arbeit,

Portfolio-Präsentationen.

2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Stu-

dienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensa-

tionsmöglichkeit besteht.

Arten der

Leistungs-

nachweise

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die und Modalitä-

Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien ten der Leis-

von Studierenden vorsehen.

tungsnachweise

2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine

Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Stu-

dienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll

zu führen.

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1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachwei-

ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde-

rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch

vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder

dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach-

weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeug-

nis) beim Studiendekanat einzureichen.

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die

Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leis-

tungsnachweis als nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan

eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet

ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

standen» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-

sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind

zulässig.

3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitä-

ten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wie-

derholt werden muss.

2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des

Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung

erforderlich.

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3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht

wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines

anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt Wiederholung

werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,

gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgül-

tige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

von Pflicht-

modulen

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung

einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definier-

ten Bereichs möglich.

von

Wahlpflicht-

und Wahl-

modulen

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten

Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte

Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer

schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-

dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestan-

den und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verlie-

hene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan

aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten

ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis-

ziplinarverfahren beantragt wird.

4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendeka-

nin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs-

weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die unterlagen

Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. ausweis

Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden

gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird

eine englische Übersetzung abgegeben.

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B. Endgültige Abweisung und Sperre

Endgültige Abweisung

Sperre

Studienziele

Strukturierung des Bachelor- studiengangs

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver-

fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abwei-

sung von dem entsprechenden Studienprogramm.

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem

Denken.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs

Semestern.

2 Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom-

bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

30 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kom-

bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

60 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom-

bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS

Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kom-

bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS

Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-

lichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Stu- Bachelorarbeit

dienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein und Bachelor-

portfolio

Bachelorportfolio zu verfassen ist.

2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist

sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bache-

lorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird be-

notet.

3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder

englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen

vorsehen.

4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines

ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27.

5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-

tungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits Vorziehen von

erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt Mastermodulen

30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master-

studiengang begonnen werden.

B. Masterstudiengänge

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen-

schaftlichen und praktischen Arbeiten.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive

sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und

der VZS3.

spezialisierte

Masterstudien-

2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- programme

zungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS Strukturierung

Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von der Master-

drei bzw. vier Semestern.

2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder

90 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom-

bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

30 ECTS Credits,

studiengänge

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415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom-

bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS

Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-

lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme

fest.

4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung ge-

regelt.

1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im

Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchs-

tens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflicht-

modul und wird benotet.

2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen.

Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

nach § 27.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-

tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.

5 Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreue-

rin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studien-

programmdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Stu-

diendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben wer-

den. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der

Studienordnung geregelt.

C. Anerkennung und Anrechnung

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-

tungen im Leistungsausweis.

2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-

leistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit

der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen

Unterlagen beizubringen.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS

Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis-

tung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung

ist,

b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar

sind,

b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba-

rungen mit anderen Hochschulen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Stu-

diendekan.

Anrechnung

an den Studien-

abschluss

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun- Anrechnung

gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit von gleichen

entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

oder ähnlichen

Modulen

1 In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von Überzählige

höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung Module

vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss ange-

rechnet werden.

2 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo-

gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden kön-

nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,

die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss

angerechnet.

4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausge-

wiesen.

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415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

D. Studienabschluss

Anmeldung

zum Studien-

abschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studie-

renden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft,

ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

2 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichs-

koordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat

einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für

den Studienabschluss erfüllt sind.

3 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasje-

nige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rah-

menverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Verleihung des

Bachelorgrades

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung

180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen

Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen-

schaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

Verleihung des

Mastergrades

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw.

120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen

Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen-

schaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

Validierung

Gewichtete

Gesamtnote

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-

note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer

ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro-

grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in

die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch

die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten

berechnet.

2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der

gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nach-

kommastelle gerundet.

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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgrei-

chen Studienabschluss ausreichend.

E. Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab- Abschluss-

schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und dokumente

den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Diplomurkunde

Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH

sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit

vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.

3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der

Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung Diploma

des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus- Supplement

gestellt.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Academic

Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an Record

den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-

ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der

Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht

an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeich-

net.

2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich Rechtsschutz

der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-

sprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einspra-

che ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des

Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Ein-

spracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-

liegen dem Rekurs.

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415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

Übergangs-

bestimmungen

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an

der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten

dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abge-

wiesen wurden, gelten folgende Grundsätze

a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.

b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienpro-

grammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor)

absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO

wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO

nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studien-

programmkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang

bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist

ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht

mehr möglich.

c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten

Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren

Verlauf des Studiums.

d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des

alten Curriculums identisch sind.

2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begon-

nen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung über-

geführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf

Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wieder-

holen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die

im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese

Regelung gilt bis 31. Juli 2024.

1 OS 76, 140; Begründung siehe ABI 2020-09-04.

2 Inkrafttreten: 1. August 2021.

3 LS 415.31.

4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABI 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

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