Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich
studium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni-
versität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-
fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien-
ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Ausführende
Bestimmungen
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Module und
Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät Minor-Studien-
finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das programme
Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-
lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fa-
kultät.
anderer
Fakultäten
1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Um- Studienangebot
fang von 180 ECTS Credits an
Bachelor of Science
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und
Studierende anderer Fakultäten an.
1.7. 22-117
1
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an
Master of Science
4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an
Master of Science
5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende
anderer Fakultäten an.
Bezeichnung
der Abschlüsse
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung
Bachelor of Science UZH
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-
terstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung
Master of Science UZH
3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der
Bezeichnung des Grades präzisiert.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt
Bachelor of Science UZH BSc UZH
Master of Science UZΗ MSc UZH
Zusammen-
setzung eines
Studiengangs
B. Allgemeines zum Studium
1 Ein Studiengang besteht aus
einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits
definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienpro-
grammabschluss führt.
Regelcurricula
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-
stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
2
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Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au-
gust 2018 (VZS)³ massgebend.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt dies-
falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch
die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass-
nahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache
grundsätzlich Deutsch oder Englisch.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz-
lich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen
erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-
che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch-
geführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-
gesetzt werden.
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den Urheberrecht an
Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urhebe- studentischen
rinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemein-
schaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.
2 Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind
die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die
Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der
Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.
3 Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müs-
sen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der
Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Ver-
öffentlichung mit Auflagen versehen.
5 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiats-
erkennung oder Archivierung notwendig ist.
Arbeiten
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3
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Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele-
vante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fris-
ten, selbstständig zu informieren.
Module
Modulangaben
im Vorlesungs-
verzeichnis
Modultypen
Modul-
verantwortliche
An- und
Abmeldung
von Modulen
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-
sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrele-
vanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-
gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im
vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-
schriebenen Bereich frei wählbar sind.
Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulver-
antwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module ein-
schliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung
des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis-
tungsnachweises.
4
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-
frist möglich.
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäi- ECTS Credits
schen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-
tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar-
teten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-
len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-
mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere
mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
schriftliche Arbeiten,
Referate,
dokumentierte praktische Arbeit,
Portfolio-Präsentationen.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Stu-
dienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensa-
tionsmöglichkeit besteht.
Arten der
Leistungs-
nachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation
tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die und Modalitä-
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien ten der Leis-
von Studierenden vorsehen.
tungsnachweise
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Stu-
dienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll
zu führen.
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1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachwei-
ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde-
rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch
vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder
dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach-
weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeug-
nis) beim Studiendekanat einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die
Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leis-
tungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-
standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-
sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitä-
ten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wie-
derholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung
erforderlich.
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3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt Wiederholung
werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgül-
tige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
von Pflicht-
modulen
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definier-
ten Bereichs möglich.
von
Wahlpflicht-
und Wahl-
modulen
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-
dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestan-
den und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verlie-
hene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan
aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten
ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis-
ziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendeka-
nin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs-
weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die unterlagen
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. ausweis
Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden
gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
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B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige Abweisung
Sperre
Studienziele
Strukturierung des Bachelor- studiengangs
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver-
fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abwei-
sung von dem entsprechenden Studienprogramm.
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich
Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom-
bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kom-
bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom-
bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kom-
bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-
lichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Stu- Bachelorarbeit
dienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein und Bachelor-
portfolio
Bachelorportfolio zu verfassen ist.
2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist
sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bache-
lorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird be-
notet.
3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder
englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen
vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines
ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-
arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-
tungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits Vorziehen von
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt Mastermodulen
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master-
studiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele
tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen-
schaftlichen und praktischen Arbeiten.
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive
sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und
der VZS3.
spezialisierte
Masterstudien-
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- programme
zungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS Strukturierung
Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von der Master-
drei bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich
Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
90 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom-
bination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
studiengänge
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Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom-
bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-
lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung ge-
regelt.
1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im
Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchs-
tens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflicht-
modul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen.
Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 27.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-
arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-
tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
5 Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreue-
rin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studien-
programmdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Stu-
diendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben wer-
den. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der
Studienordnung geregelt.
C. Anerkennung und Anrechnung
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-
tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-
leistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit
der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis-
tung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-
nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba-
rungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Stu-
diendekan.
Anrechnung
an den Studien-
abschluss
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun- Anrechnung
gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit von gleichen
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
oder ähnlichen
Modulen
1 In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von Überzählige
höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung Module
vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss ange-
rechnet werden.
2 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo-
gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden kön-
nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausge-
wiesen.
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D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studien-
abschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studie-
renden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft,
ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichs-
koordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat
einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für
den Studienabschluss erfüllt sind.
3 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasje-
nige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rah-
menverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw.
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Validierung
Gewichtete
Gesamtnote
Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie-
rung an die Studienkommission delegieren.
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-
note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro-
grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch
die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten
berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nach-
kommastelle gerundet.
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Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgrei-
chen Studienabschluss ausreichend.
E. Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab- Abschluss-
schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und dokumente
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Diplomurkunde
Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der
Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung Diploma
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus- Supplement
gestellt.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Academic
Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an Record
den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-
ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht
an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeich-
net.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich Rechtsschutz
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-
sprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einspra-
che ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des
Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Ein-
spracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-
liegen dem Rekurs.
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415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
Übergangs-
bestimmungen
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abge-
wiesen wurden, gelten folgende Grundsätze
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.
b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienpro-
grammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor)
absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO
wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO
nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studien-
programmkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang
bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist
ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht
mehr möglich.
c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten
Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren
Verlauf des Studiums.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begon-
nen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung über-
geführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf
Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wieder-
holen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die
im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese
Regelung gilt bis 31. Juli 2024.
1 OS 76, 140; Begründung siehe ABI 2020-09-04.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABI 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
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