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415.461 ORGRMNFRORGMNFREGOMNFMNFROrgRegO CH-ZH

Art. 7 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

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Art. 7

7 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie-

derwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kan-

didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.

Vorbereitung

der Wahl der

Prodekaninnen

und Prodekane

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