Art. 5 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)
Art. 5
7 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder
Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
2 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder
den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an sie dele-
gieren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus
dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
3 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist für den Bereich der
Lehre zuständig sowie für die Gewährleistung der Beratung der Stu-
dierenden in Fragen der Studiengestaltung.
4 Weitere Prodekaninnen oder Prodekane können den Fakultäts-
vorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninnen oder Prodekane
auf vier begrenzt ist.
5 Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Pro-
dekaninnen und Prodekane.
6 Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellung-
nahme des Fakultätsausschusses einen Antrag auf Zusammensetzung
der Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissio-
nen.