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415.461 ORGRMNFRORGMNFREGOMNFMNFROrgRegO CH-ZH

Art. 5 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

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Art. 5

7 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder

Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.

2 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder

den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an sie dele-

gieren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus

dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

3 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist für den Bereich der

Lehre zuständig sowie für die Gewährleistung der Beratung der Stu-

dierenden in Fragen der Studiengestaltung.

4 Weitere Prodekaninnen oder Prodekane können den Fakultäts-

vorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninnen oder Prodekane

auf vier begrenzt ist.

5 Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Pro-

dekaninnen und Prodekane.

6 Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellung-

nahme des Fakultätsausschusses einen Antrag auf Zusammensetzung

der Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissio-

nen.

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