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Art. 4 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

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Art. 4

7 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver- Dekanin oder

tritt sie gegen aussen.

2 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi-

tätsleitung in folgenden Bereichen

1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und

weiterer Organisationseinheiten,

2. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg-

lich der Arbeitgeberbeiträge,

3. Entwicklungs-, Finanz- und Lehrstuhlplanung der Fakultät,

4. Fakultätsbudget für Räume und Infrastruktur.

3 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und

Leitung der Fakultätsversammlung und die Antragstellung zu ihren

Händen gemäss den in § 3 aufgeführten Bereichen.

4 Ihr oder ihm obliegen insbesondere

1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer-

sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,

2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

3. Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und

die Kommissionen,

4. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,

5. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und deren Zuweisung

an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

6. Leitung des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fakul-

tätsversammlung sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und

Beförderungskommissionen,

7. Stellungnahme zu den Institutsordnungen,

Dekan

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OrgR MNF

8. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo-

ren im Rahmen der universitären Vorgaben,

9. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zu-

züglich der Arbeitgeberbeiträge,

10. Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,

11. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen

und Prodekane,

12. jährliche Berichterstattung,

13. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter.

5 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch

andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Ange-

legenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ über-

tragen sind.

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