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415.461 ORGRMNFRORGMNFREGOMNFMNFROrgRegO CH-ZH

Art. 33 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

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Art. 33

1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Informations-

die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte recht

informieren, die der Schweigepflicht nach § 32 unterliegen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

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