415.461
ORGRMNFRORGMNFREGOMNFMNFROrgRegO
CH-ZH
Art. 33 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)
Art. 33
1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Informations-
die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte recht
informieren, die der Schweigepflicht nach § 32 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-
sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.