Art. 32 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)
Art. 32
1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht
Schweigepflicht in Bezug auf
1. Berufung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professo-
rinnen und Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes-
sur,
3. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
5. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unter-
stellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande-
ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen
von Betroffenen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-
scheiden aus dem Amt.