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Art. 2 : Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)

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Art. 2

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen Zusammen-

und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assis- setzung

tenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofesso-

rinnen und -professoren und den Delegierten der Stände zusammen.

Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Pro-

fessorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte

jeden Standes. An der Fakultätsversammlung nehmen die Leiterin

oder der Leiter der Stabsstelle des Dekanats und die oder der Kommu-

nikationsbeauftragte mit beratender Stimme teil.

2 Der Fakultätsvorstand kann nach Rücksprache mit der Fakultäts-

versammlung ständige Gäste mit beratender Stimme in der Fakultäts-

versammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der

Fakultätsversammlung geregelt.7

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OrgR MNF

Zuständigkeiten § 3.7 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu-

handen der Universitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Ins-

tituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Genehmigung von Strukturberichten,

3. Entlassung von Professorinnen und Professoren,

4. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Erweiter-

ten Universitätsleitung auf

1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und

Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathe-

matisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die

Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Ver-

ordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwis-

senschaftlichen Fakultät,

3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,

4. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung und Entzug

des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie

weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines

Professors bei vorzeitigem Rücktritt.

3 Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl

der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder

in die Findungskommission,

2. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

3. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,

4. Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

5. Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen und Gremien

mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beför-

derungskommissionen,

6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser-

universitäre Kommissionen und Gremien unter Vorbehalt der von

den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,

7. Verleihung des Promotionsrechts,

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8. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach

Massgabe der Verordnung über die Promotion an der Mathema-

tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Pro-

motionsverordnung)5 und den Rahmenverordnungen für das Stu-

dium in Bachelor- und Masterstudiengängen.

9. Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen und Gremien

sowie Festlegung von deren Aufgaben,

10. Genehmigung von fakultären Richtlinien und Reglementen, insbe-

sondere von Fachbereichsreglementen.

3. Abschnitt: Leitung der Fakultät

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