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Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF) (ORGRMNF)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät gliedert Gliederung

sich in Fachbereiche und Institute. Weitere Organisationseinheiten sind

u.a. Museen.

2. Abschnitt: Fakultätsversammlung

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen Zusammen-

und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assis- setzung

tenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofesso-

rinnen und -professoren und den Delegierten der Stände zusammen.

Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Pro-

fessorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte

jeden Standes. An der Fakultätsversammlung nehmen die Leiterin

oder der Leiter der Stabsstelle des Dekanats und die oder der Kommu-

nikationsbeauftragte mit beratender Stimme teil.

2 Der Fakultätsvorstand kann nach Rücksprache mit der Fakultäts-

versammlung ständige Gäste mit beratender Stimme in der Fakultäts-

versammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der

Fakultätsversammlung geregelt.7

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Zuständigkeiten § 3.7 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu-

handen der Universitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Ins-

tituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Genehmigung von Strukturberichten,

3. Entlassung von Professorinnen und Professoren,

4. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Erweiter-

ten Universitätsleitung auf

1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und

Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathe-

matisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die

Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Ver-

ordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwis-

senschaftlichen Fakultät,

3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,

4. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung und Entzug

des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie

weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines

Professors bei vorzeitigem Rücktritt.

3 Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl

der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder

in die Findungskommission,

2. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

3. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,

4. Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

5. Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen und Gremien

mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beför-

derungskommissionen,

6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser-

universitäre Kommissionen und Gremien unter Vorbehalt der von

den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,

7. Verleihung des Promotionsrechts,

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8. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach

Massgabe der Verordnung über die Promotion an der Mathema-

tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Pro-

motionsverordnung)5 und den Rahmenverordnungen für das Stu-

dium in Bachelor- und Masterstudiengängen.

9. Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen und Gremien

sowie Festlegung von deren Aufgaben,

10. Genehmigung von fakultären Richtlinien und Reglementen, insbe-

sondere von Fachbereichsreglementen.

3. Abschnitt: Leitung der Fakultät

7 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver- Dekanin oder

tritt sie gegen aussen.

2 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi-

tätsleitung in folgenden Bereichen

1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und

weiterer Organisationseinheiten,

2. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg-

lich der Arbeitgeberbeiträge,

3. Entwicklungs-, Finanz- und Lehrstuhlplanung der Fakultät,

4. Fakultätsbudget für Räume und Infrastruktur.

3 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und

Leitung der Fakultätsversammlung und die Antragstellung zu ihren

Händen gemäss den in § 3 aufgeführten Bereichen.

4 Ihr oder ihm obliegen insbesondere

1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer-

sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,

2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

3. Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und

die Kommissionen,

4. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,

5. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und deren Zuweisung

an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

6. Leitung des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fakul-

tätsversammlung sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und

Beförderungskommissionen,

7. Stellungnahme zu den Institutsordnungen,

Dekan

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8. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo-

ren im Rahmen der universitären Vorgaben,

9. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zu-

züglich der Arbeitgeberbeiträge,

10. Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,

11. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen

und Prodekane,

12. jährliche Berichterstattung,

13. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter.

5 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch

andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Ange-

legenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ über-

tragen sind.

7 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder

Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.

2 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder

den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an sie dele-

gieren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus

dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

3 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist für den Bereich der

Lehre zuständig sowie für die Gewährleistung der Beratung der Stu-

dierenden in Fragen der Studiengestaltung.

4 Weitere Prodekaninnen oder Prodekane können den Fakultäts-

vorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninnen oder Prodekane

auf vier begrenzt ist.

5 Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Pro-

dekaninnen und Prodekane.

6 Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellung-

nahme des Fakultätsausschusses einen Antrag auf Zusammensetzung

der Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissio-

nen.

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden durch die

Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

2 Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters

an.

Fakultäts-

vorstand,

Prodekaninnen

und Prodekane

Amtsdauer und

Amtsantritt der

Dekanin oder

des Dekans

und der Pro-

dekaninnen

und Prodekane

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3 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Deka-

nin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er

sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen wird. Die Prodekanin-

nen oder Prodekane geben spätestens zwei Semester vor Ablauf der

Amtszeit bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zu Verfügung stel-

len.6

6 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät jeweils Vorbereitung

eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Ver- der Wahl der

treterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts- Dekanin oder

versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände des Dekans

sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.

2 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.

3 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil

zuhanden des Fakultätsvorstands. Sie schlägt der Fakultätsversamm-

lung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.

4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der

Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.

5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der

Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver-

zichten.

7 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie-

derwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kan-

didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.

Vorbereitung

der Wahl der

Prodekaninnen

und Prodekane

1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an

der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands hat eine

Ersatzwahl zu erfolgen.

2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten

ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein

anderes Mitglied des Fakultätsvorstands die Geschäfte als Stellvertre-

terin oder Stellvertreter weiter.

Ersatzwahl der

Dekanin oder

des Dekans und

der Prodekanin-

nen und Pro-

dekane vor

Ablauf der

Amtszeit

1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Freistellung

Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rah- und weitere

men von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen bedingungen

freigestellt.

2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Frei-

stellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmen-

bedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder

des Dekans.7

Rahmen-

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Dekanat und

Studiendekanat

1 Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat. Die Dekanin oder

der Dekan leitet das Dekanat.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Bereich Lehre

tätig sind, bilden das Studiendekanat. Die Prodekanin oder der Pro-

dekan Lehre leitet das Studiendekanat.

Zusammen-

setzung

Zuständigkeiten

4. Abschnitt: Fakultätsausschuss

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka-

nin oder dem Dekan als Vorsitzender oder Vorsitzendem, den Pro-

dekaninnen oder Prodekanen, höchstens neun weiteren Mitgliedern

der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen

vertreten sein müssen, sowie einer oder einem Delegierten jedes Stan-

des.

1 Der Fakultätsausschuss unterstützt die Dekanin oder den

Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung

und Lehre. Er unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Erstel-

lung der Entwicklungs-, Lehrstuhl- und Finanzplanung sowie bei der

Festlegung der Forschungsschwerpunkte und des Fakultätsbudgets.

2 Er berät die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Vor-

bereitung folgender Geschäfte zuhanden der Fakultätsversammlung

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Ins-

tituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

3. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

4. Verleihung und Entzug des Titels einer Professorin oder eines Pro-

fessors,

5. Verleihung von anderen akademischen Titeln,

6. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder

eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

7. Schaffung von Kommissionen und fakultären Gremien sowie Fest-

legung von deren Aufgaben,

8. Genehmigung von fakultären Reglementen,

9. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fachbereiche.

10.8

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3 Er wird vom Fakultätsvorstand bei der Zusammensetzung der

Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen

sowie zu allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften

der Fakultät konsultiert. Er kann zu den Anträgen der Struktur-, Beru-

fungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen an die Universi-

tätsleitung Stellung nehmen.

4 Er ist abschliessend zuständig für die Genehmigung von Gastpro-

fessuren.

5. Abschnitt: Studienkommission

Die Studienkommission setzt sich zusammen aus dem Fakul- Zusammen-

tätsvorstand, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsver- setzung

sammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein

müssen, zwei Delegierten jedes Standes, der Koordinatorin oder dem

Koordinator des Studiendekanats und einer Studienkoordinatorin oder

einem Studienkoordinator aus jedem Fachbereich. Die Prodekanin

oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkommission.

1 Der Studienkommission obliegt zuhanden der Fakultäts- Zuständigkeiten

versammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Be-

reichen

1. Erlass oder Änderung der Verordnung über die Promotion und der

Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-

studiengängen,

2. Erlass und Änderung der Studienordnung und der Promotionsord-

nung.

2 Die Studienkommission ist abschliessend zuständig für die

1. Validierung von Modulprüfungen,

2. Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen,

3. Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,

4. Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer

Hochschulen,

5. Stellungnahme zu Rekursen, die das Studium betreffen.

3 Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.

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6. Abschnitt: Fachbereiche

OrgR MNF

Zusammen-

setzung

Zuständigkeiten

Allgemeines

Forschungs- und

Nachwuchs-

förderungs-

kommission

Kommission für

Kommunikation

1 Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Ins-

tituten, Professuren oder anderen Organisationseinheiten zusammen.

2 Sie erstellen Fachbereichsreglemente und organisieren sich im

Übrigen selbst.

1 Den Fachbereichen obliegt zuhanden des Fakultätsausschus-

ses die Nomination der Mitglieder von Fakultätsausschuss, fakultären

Kommissionen und Gremien mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-,

Ernennungs- und Beförderungskommissionen sowie der Delegierten

in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gre-

mien.

2 Zuhanden der Studienkommission obliegt den Fachbereichen die

1. Konzipierung, Koordination und Organisation des Bachelor-, des

Master- und des Doktoratsstudiums,

2. Ausarbeitung der Studienordnung und der Promotionsordnung.

3 Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre.

7. Abschnitt: Kommissionen

A. Ständige Kommissionen

Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen ein-

gesetzt. Ihre Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich.

1 Die Forschungs- und Nachwuchsförderungskommission

setzt sich zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung

als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie aus 18 weiteren Mitgliedern

der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen

vertreten sein müssen, und zwei Delegierten jedes Standes.

2 Sie bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zu

Händen der entsprechenden universitären Kommissionen.

3 Sie organisiert sich selbst.

1 Die Kommission für Kommunikation setzt sich zusammen

aus dem Fakultätsvorstand, der oder dem Beauftragten für Kommuni-

kation der Fakultät, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultäts-

versammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein

müssen, einer oder einem Delegierten der Museen der Fakultät und des

Botanischen Gartens sowie einer oder einem Delegierten jedes Stan-

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des. Ein Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Kommission für Kom-

munikation.7

2 Sie berät die Fakultätsversammlung, den Fakultätsvorstand und

andere Kommissionen in Fragen der internen und externen Kommuni-

kation.

3 Die Aufgaben der Kommission für Kommunikation umfassen ins-

besondere die Koordination in folgenden Bereichen

1. Entwicklung der Kommunikationsstrategie der Fakultät,

2. Zusammenarbeit mit den universitären Kommunikationsstellen,

3. Kommunikation mit externen Stellen (Gymnasien, Berufsberatun-

gen usw.),

4. Sicherstellung der Kommunikation innerhalb der Fakultät sowie

mit den anderen Fakultäten und Organisationseinheiten der Uni-

versität,

5. Vernetzung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Fakul-

tät.

4 Die Kommission organisiert sich selbst.

6 1 Die Kommission für Auszeichnungen und Preise setzt sich Kommission

zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Vorsit- für Aus-

zender oder Vorsitzendem sowie aus mindestens sechs weiteren Mitglie- zeichnungen

dern der Fakultätsversammlung. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine

Vertretung zu entsenden.

2 Sie ist abschliessend für die Verleihung von Auszeichnungen und

Preisen im Rahmen der Studienordnungen und der Promotionsverord-

nungen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät zuständig.

3 Sie erstellt zuhanden der entsprechenden universitären Gremien

Antrag auf Auszeichnungen und Preise, die gesamtuniversitär vergeben

werden.

4 Sie organisiert sich selbst.

B. Nichtständige Kommissionen

1 Zur Erfüllung befristeter Aufträge können nichtständige Allgemeines

Kommissionen eingesetzt werden.

2 Die Kommissionen organisieren sich selbst.

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Berufungs-,

Ernennungs-

und

Beförderungs-

kommissionen

1 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommis-

sionen setzen sich aus mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Jeder

Fachbereich ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden. Jeder Stand

entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten. Mindestens zwei

Professorinnen sollen Einsitz nehmen. Mindestens drei Mitglieder ge-

hören nicht der Universität Zürich an. Ein Mitglied gehört der ETHZ

und zwei Mitglieder gehören anderen Universitäten oder Forschungs-

institutionen an. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mit-

glied des Fakultätsvorstands leitet die Berufungs-, Ernennungs- und

Beförderungskommissionen.

Struktur-

kommissionen

2 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen

stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Berufung, Ernen-

nung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.

1 Die Strukturkommissionen setzen sich aus mindestens sie-

ben Mitgliedern zusammen. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Ver-

tretung zu entsenden. Jeder Stand entsendet eine Delegierte oder einen

Delegierten. Mindestens zwei Professorinnen nehmen Einsitz. Die De-

kanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands

hat den Vorsitz.

2 Sie erstellen für die Dekanin oder den Dekan zu Händen der Fa-

kultätsversammlung Strukturberichte betreffend der Ausrichtung von

Professuren.

Ordentliche

Sitzungen

Ausser-

ordentliche

Sitzungen

2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die

Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusam-

men.

2 Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommis-

sion finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung

statt.

1 Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung

findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Mehrheits-

beschluss des Fakultätsausschusses oder der Studienkommission oder

auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakul-

tätsversammlung statt.

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2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses und der

Studienkommission können von der Dekanin oder dem Dekan nach

Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern einberu-

fen werden.

Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversamm- Einberufung

lung, den Fakultätsausschuss und die Studienkommission sind spätes-

tens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul- Traktanden

tätsversammlung, im Fakultätsausschuss und in der Studienkommis-

sion sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens sechs Tage vor Sit-

zungsbeginn schriftlich einzureichen.

2 Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in

die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei

Viertel dafür aussprechen.

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultäts- Protokoll

ausschusses, der Studienkommission sowie der Struktur-, Berufungs-,

Ernennungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll ge-

führt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und Anwesenheits-

die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte quorum

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2 Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie

der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan-

delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden

Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Rege- Abstimmungen

lungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat

sie oder er den Stichentscheid.

3 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drit-

tel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

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4 Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Ernennungs-,

Beförderungs- und Habilitationsgeschäfte sowie über Ehrenpromotio-

nen sind geheim.

5 Abstimmungen im Fakultätsausschuss können durch die Dekanin

oder den Dekan ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet wer-

den. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustim-

mung der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsausschusses erforder-

lich.

6 Abstimmungen in der Studienkommission können durch die Pro-

dekanin oder den Prodekan Lehre ausnahmsweise auf dem Zirkularweg

angeordnet werden. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüs-

sen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Studienkom-

mission erforderlich.

Wahlen

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen

Stimmen.

2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so

genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim-

men.

3 Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der

anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen

oder Prodekane ist geheim.

Anwesenheits-

und Stimm-

pflicht

1 Die Teilnahme an den Fakultätsversammlungen sowie an

den Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Kommissionen ist für

die Mitglieder eine Amtspflicht.

2 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es

durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fach-

richtung oder seinem Stand wie folgt vertreten

1. Bei Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommis-

sionen: Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht

ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen.

Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertre-

ten.

2. Bei allen anderen Kommissionen: Das abwesende Mitglied kann

eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter delegieren.

Schriftliche oder

elektronische

Durchführung

von Versamm-

lungen und

Sitzungen

6 1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver-

sammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien nach diesem Reg-

lement richtet sich nach § 82 b UniO.

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2 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder

Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in-

struiert.

3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht

Schweigepflicht in Bezug auf

1. Berufung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professo-

rinnen und Professoren,

2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes-

sur,

3. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

4. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,

5. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der

Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unter-

stellt werden.

2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande-

ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen

von Betroffenen herabzusetzen.

3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-

scheiden aus dem Amt.

1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Informations-

die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte recht

informieren, die der Schweigepflicht nach § 32 unterliegen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgre- Archivierung

mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige

Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es

die Akten dem Universitätsarchiv.

1 OS 72, 406; Begründung siehe ABI 2017-06-30.

2 Inkrafttreten: 1. August 2017.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.463.

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6 Eingefügt durch B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft seit

1. Oktober 2021.

7 Fassung gemäss B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft seit

1. Oktober 2021.

8 Aufgehoben durch B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft

seit 1. Oktober 2021.

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