Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF) (ORGRMNF)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät gliedert Gliederung
sich in Fachbereiche und Institute. Weitere Organisationseinheiten sind
u.a. Museen.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen Zusammen-
und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assis- setzung
tenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofesso-
rinnen und -professoren und den Delegierten der Stände zusammen.
Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Pro-
fessorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte
jeden Standes. An der Fakultätsversammlung nehmen die Leiterin
oder der Leiter der Stabsstelle des Dekanats und die oder der Kommu-
nikationsbeauftragte mit beratender Stimme teil.
2 Der Fakultätsvorstand kann nach Rücksprache mit der Fakultäts-
versammlung ständige Gäste mit beratender Stimme in der Fakultäts-
versammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in der Richtlinie der
Fakultätsversammlung geregelt.7
1.10.21 114
1
415.461
OrgR MNF
Zuständigkeiten § 3.7 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu-
handen der Universitätsleitung in folgenden Bereichen
1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Ins-
tituten und anderen Organisationseinheiten,
2. Genehmigung von Strukturberichten,
3. Entlassung von Professorinnen und Professoren,
4. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Erweiter-
ten Universitätsleitung auf
1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und
Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathe-
matisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,
2. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über die
Weiterbildungsstudiengänge, der Habilitationsordnung und der Ver-
ordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwis-
senschaftlichen Fakultät,
3. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
4. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung und Entzug
des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie
weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines
Professors bei vorzeitigem Rücktritt.
3 Sie ist abschliessend zuständig für die
1. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder
in die Findungskommission,
2. Wahl der Dekanin oder des Dekans,
3. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
4. Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,
5. Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen und Gremien
mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beför-
derungskommissionen,
6. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser-
universitäre Kommissionen und Gremien unter Vorbehalt der von
den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
7. Verleihung des Promotionsrechts,
2
OrgR MNF
415.461
8. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach
Massgabe der Verordnung über die Promotion an der Mathema-
tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Pro-
motionsverordnung)5 und den Rahmenverordnungen für das Stu-
dium in Bachelor- und Masterstudiengängen.
9. Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen und Gremien
sowie Festlegung von deren Aufgaben,
10. Genehmigung von fakultären Richtlinien und Reglementen, insbe-
sondere von Fachbereichsreglementen.
3. Abschnitt: Leitung der Fakultät
7 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver- Dekanin oder
tritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi-
tätsleitung in folgenden Bereichen
1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und
weiterer Organisationseinheiten,
2. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg-
lich der Arbeitgeberbeiträge,
3. Entwicklungs-, Finanz- und Lehrstuhlplanung der Fakultät,
4. Fakultätsbudget für Räume und Infrastruktur.
3 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und
Leitung der Fakultätsversammlung und die Antragstellung zu ihren
Händen gemäss den in § 3 aufgeführten Bereichen.
4 Ihr oder ihm obliegen insbesondere
1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer-
sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,
2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
3. Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und
die Kommissionen,
4. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,
5. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und deren Zuweisung
an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
6. Leitung des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fakul-
tätsversammlung sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und
Beförderungskommissionen,
7. Stellungnahme zu den Institutsordnungen,
Dekan
1.10.21 114
3
415.461
OrgR MNF
8. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo-
ren im Rahmen der universitären Vorgaben,
9. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zu-
züglich der Arbeitgeberbeiträge,
10. Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,
11. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen
und Prodekane,
12. jährliche Berichterstattung,
13. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter.
5 Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch
andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Ange-
legenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ über-
tragen sind.
7 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder
Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
2 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder
den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an sie dele-
gieren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Stellvertretung aus
dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
3 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist für den Bereich der
Lehre zuständig sowie für die Gewährleistung der Beratung der Stu-
dierenden in Fragen der Studiengestaltung.
4 Weitere Prodekaninnen oder Prodekane können den Fakultäts-
vorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninnen oder Prodekane
auf vier begrenzt ist.
5 Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Pro-
dekaninnen und Prodekane.
6 Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellung-
nahme des Fakultätsausschusses einen Antrag auf Zusammensetzung
der Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissio-
nen.
1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden durch die
Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
2 Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters
an.
Fakultäts-
vorstand,
Prodekaninnen
und Prodekane
Amtsdauer und
Amtsantritt der
Dekanin oder
des Dekans
und der Pro-
dekaninnen
und Prodekane
4
OrgR MNF 415.461
3 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Deka-
nin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er
sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen wird. Die Prodekanin-
nen oder Prodekane geben spätestens zwei Semester vor Ablauf der
Amtszeit bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zu Verfügung stel-
len.6
6 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät jeweils Vorbereitung
eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Ver- der Wahl der
treterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts- Dekanin oder
versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände des Dekans
sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.
2 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
3 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil
zuhanden des Fakultätsvorstands. Sie schlägt der Fakultätsversamm-
lung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der
Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver-
zichten.
7 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie-
derwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kan-
didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.
Vorbereitung
der Wahl der
Prodekaninnen
und Prodekane
1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an
der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands hat eine
Ersatzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein
anderes Mitglied des Fakultätsvorstands die Geschäfte als Stellvertre-
terin oder Stellvertreter weiter.
Ersatzwahl der
Dekanin oder
des Dekans und
der Prodekanin-
nen und Pro-
dekane vor
Ablauf der
Amtszeit
1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Freistellung
Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rah- und weitere
men von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen bedingungen
freigestellt.
2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Frei-
stellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmen-
bedingungen zur Aufrechterhaltung der Professur der Dekanin oder
des Dekans.7
Rahmen-
1.10.21 114
5
415.461
OrgR MNF
Dekanat und
Studiendekanat
1 Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat. Die Dekanin oder
der Dekan leitet das Dekanat.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Bereich Lehre
tätig sind, bilden das Studiendekanat. Die Prodekanin oder der Pro-
dekan Lehre leitet das Studiendekanat.
Zusammen-
setzung
Zuständigkeiten
4. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka-
nin oder dem Dekan als Vorsitzender oder Vorsitzendem, den Pro-
dekaninnen oder Prodekanen, höchstens neun weiteren Mitgliedern
der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen
vertreten sein müssen, sowie einer oder einem Delegierten jedes Stan-
des.
1 Der Fakultätsausschuss unterstützt die Dekanin oder den
Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung
und Lehre. Er unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Erstel-
lung der Entwicklungs-, Lehrstuhl- und Finanzplanung sowie bei der
Festlegung der Forschungsschwerpunkte und des Fakultätsbudgets.
2 Er berät die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Vor-
bereitung folgender Geschäfte zuhanden der Fakultätsversammlung
1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Ins-
tituten und anderen Organisationseinheiten,
2. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
3. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
4. Verleihung und Entzug des Titels einer Professorin oder eines Pro-
fessors,
5. Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder
eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
7. Schaffung von Kommissionen und fakultären Gremien sowie Fest-
legung von deren Aufgaben,
8. Genehmigung von fakultären Reglementen,
9. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fachbereiche.
10.8
6
OrgR MNF
415.461
3 Er wird vom Fakultätsvorstand bei der Zusammensetzung der
Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen
sowie zu allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften
der Fakultät konsultiert. Er kann zu den Anträgen der Struktur-, Beru-
fungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen an die Universi-
tätsleitung Stellung nehmen.
4 Er ist abschliessend zuständig für die Genehmigung von Gastpro-
fessuren.
5. Abschnitt: Studienkommission
Die Studienkommission setzt sich zusammen aus dem Fakul- Zusammen-
tätsvorstand, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsver- setzung
sammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein
müssen, zwei Delegierten jedes Standes, der Koordinatorin oder dem
Koordinator des Studiendekanats und einer Studienkoordinatorin oder
einem Studienkoordinator aus jedem Fachbereich. Die Prodekanin
oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkommission.
1 Der Studienkommission obliegt zuhanden der Fakultäts- Zuständigkeiten
versammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Be-
reichen
1. Erlass oder Änderung der Verordnung über die Promotion und der
Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-
studiengängen,
2. Erlass und Änderung der Studienordnung und der Promotionsord-
nung.
2 Die Studienkommission ist abschliessend zuständig für die
1. Validierung von Modulprüfungen,
2. Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen,
3. Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,
4. Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer
Hochschulen,
5. Stellungnahme zu Rekursen, die das Studium betreffen.
3 Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
1.10.21 114
7
415.461
6. Abschnitt: Fachbereiche
OrgR MNF
Zusammen-
setzung
Zuständigkeiten
Allgemeines
Forschungs- und
Nachwuchs-
förderungs-
kommission
Kommission für
Kommunikation
1 Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Ins-
tituten, Professuren oder anderen Organisationseinheiten zusammen.
2 Sie erstellen Fachbereichsreglemente und organisieren sich im
Übrigen selbst.
1 Den Fachbereichen obliegt zuhanden des Fakultätsausschus-
ses die Nomination der Mitglieder von Fakultätsausschuss, fakultären
Kommissionen und Gremien mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-,
Ernennungs- und Beförderungskommissionen sowie der Delegierten
in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gre-
mien.
2 Zuhanden der Studienkommission obliegt den Fachbereichen die
1. Konzipierung, Koordination und Organisation des Bachelor-, des
Master- und des Doktoratsstudiums,
2. Ausarbeitung der Studienordnung und der Promotionsordnung.
3 Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre.
7. Abschnitt: Kommissionen
A. Ständige Kommissionen
Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen ein-
gesetzt. Ihre Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
1 Die Forschungs- und Nachwuchsförderungskommission
setzt sich zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung
als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie aus 18 weiteren Mitgliedern
der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen
vertreten sein müssen, und zwei Delegierten jedes Standes.
2 Sie bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zu
Händen der entsprechenden universitären Kommissionen.
3 Sie organisiert sich selbst.
1 Die Kommission für Kommunikation setzt sich zusammen
aus dem Fakultätsvorstand, der oder dem Beauftragten für Kommuni-
kation der Fakultät, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultäts-
versammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein
müssen, einer oder einem Delegierten der Museen der Fakultät und des
Botanischen Gartens sowie einer oder einem Delegierten jedes Stan-
8
OrgR MNF
415.461
des. Ein Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Kommission für Kom-
munikation.7
2 Sie berät die Fakultätsversammlung, den Fakultätsvorstand und
andere Kommissionen in Fragen der internen und externen Kommuni-
kation.
3 Die Aufgaben der Kommission für Kommunikation umfassen ins-
besondere die Koordination in folgenden Bereichen
1. Entwicklung der Kommunikationsstrategie der Fakultät,
2. Zusammenarbeit mit den universitären Kommunikationsstellen,
3. Kommunikation mit externen Stellen (Gymnasien, Berufsberatun-
gen usw.),
4. Sicherstellung der Kommunikation innerhalb der Fakultät sowie
mit den anderen Fakultäten und Organisationseinheiten der Uni-
versität,
5. Vernetzung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Fakul-
tät.
4 Die Kommission organisiert sich selbst.
6 1 Die Kommission für Auszeichnungen und Preise setzt sich Kommission
zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Vorsit- für Aus-
zender oder Vorsitzendem sowie aus mindestens sechs weiteren Mitglie- zeichnungen
dern der Fakultätsversammlung. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine
Vertretung zu entsenden.
2 Sie ist abschliessend für die Verleihung von Auszeichnungen und
Preisen im Rahmen der Studienordnungen und der Promotionsverord-
nungen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät zuständig.
3 Sie erstellt zuhanden der entsprechenden universitären Gremien
Antrag auf Auszeichnungen und Preise, die gesamtuniversitär vergeben
werden.
4 Sie organisiert sich selbst.
B. Nichtständige Kommissionen
1 Zur Erfüllung befristeter Aufträge können nichtständige Allgemeines
Kommissionen eingesetzt werden.
2 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
1.10.21 114
9
415.461
OrgR MNF
Berufungs-,
Ernennungs-
und
Beförderungs-
kommissionen
1 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommis-
sionen setzen sich aus mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Jeder
Fachbereich ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden. Jeder Stand
entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten. Mindestens zwei
Professorinnen sollen Einsitz nehmen. Mindestens drei Mitglieder ge-
hören nicht der Universität Zürich an. Ein Mitglied gehört der ETHZ
und zwei Mitglieder gehören anderen Universitäten oder Forschungs-
institutionen an. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mit-
glied des Fakultätsvorstands leitet die Berufungs-, Ernennungs- und
Beförderungskommissionen.
Struktur-
kommissionen
2 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen
stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Berufung, Ernen-
nung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
1 Die Strukturkommissionen setzen sich aus mindestens sie-
ben Mitgliedern zusammen. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Ver-
tretung zu entsenden. Jeder Stand entsendet eine Delegierte oder einen
Delegierten. Mindestens zwei Professorinnen nehmen Einsitz. Die De-
kanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands
hat den Vorsitz.
2 Sie erstellen für die Dekanin oder den Dekan zu Händen der Fa-
kultätsversammlung Strukturberichte betreffend der Ausrichtung von
Professuren.
Ordentliche
Sitzungen
Ausser-
ordentliche
Sitzungen
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die
Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusam-
men.
2 Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommis-
sion finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung
statt.
1 Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung
findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Mehrheits-
beschluss des Fakultätsausschusses oder der Studienkommission oder
auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakul-
tätsversammlung statt.
10
OrgR MNF
415.461
2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses und der
Studienkommission können von der Dekanin oder dem Dekan nach
Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern einberu-
fen werden.
Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversamm- Einberufung
lung, den Fakultätsausschuss und die Studienkommission sind spätes-
tens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul- Traktanden
tätsversammlung, im Fakultätsausschuss und in der Studienkommis-
sion sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens sechs Tage vor Sit-
zungsbeginn schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei
Viertel dafür aussprechen.
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultäts- Protokoll
ausschusses, der Studienkommission sowie der Struktur-, Berufungs-,
Ernennungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll ge-
führt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und Anwesenheits-
die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte quorum
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie
der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss ange-
kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan-
delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Rege- Abstimmungen
lungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat
sie oder er den Stichentscheid.
3 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drit-
tel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
1.10.21 114
11
415.461
OrgR MNF
4 Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Ernennungs-,
Beförderungs- und Habilitationsgeschäfte sowie über Ehrenpromotio-
nen sind geheim.
5 Abstimmungen im Fakultätsausschuss können durch die Dekanin
oder den Dekan ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet wer-
den. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustim-
mung der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsausschusses erforder-
lich.
6 Abstimmungen in der Studienkommission können durch die Pro-
dekanin oder den Prodekan Lehre ausnahmsweise auf dem Zirkularweg
angeordnet werden. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüs-
sen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Studienkom-
mission erforderlich.
Wahlen
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so
genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim-
men.
3 Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der
anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen
oder Prodekane ist geheim.
Anwesenheits-
und Stimm-
pflicht
1 Die Teilnahme an den Fakultätsversammlungen sowie an
den Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Kommissionen ist für
die Mitglieder eine Amtspflicht.
2 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es
durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fach-
richtung oder seinem Stand wie folgt vertreten
1. Bei Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommis-
sionen: Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht
ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen.
Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertre-
ten.
2. Bei allen anderen Kommissionen: Das abwesende Mitglied kann
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter delegieren.
Schriftliche oder
elektronische
Durchführung
von Versamm-
lungen und
Sitzungen
6 1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver-
sammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien nach diesem Reg-
lement richtet sich nach § 82 b UniO.
12
OrgR MNF
415.461
2 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder
Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in-
struiert.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht
Schweigepflicht in Bezug auf
1. Berufung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professo-
rinnen und Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes-
sur,
3. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
5. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unter-
stellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande-
ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen
von Betroffenen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-
scheiden aus dem Amt.
1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Informations-
die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte recht
informieren, die der Schweigepflicht nach § 32 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-
sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgre- Archivierung
mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige
Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es
die Akten dem Universitätsarchiv.
1 OS 72, 406; Begründung siehe ABI 2017-06-30.
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.463.
1.10.21 114
13
415.461
OrgR MNF
6 Eingefügt durch B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
7 Fassung gemäss B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
8 Aufgehoben durch B vom 3. Juni 2021 (OS 76, 318; ABI 2021-07-23). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
14