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Art. 7 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)

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Art. 7

Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit

beurteilen sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG)3.

Mündliche

Leistung

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