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Art. 4 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)

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Art. 4

1 Die Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät ist

zuständig für die Vorbereitung

a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu-

larprofessor und

b. von allfälligen Anträgen, die für die weitere Durchführung des Ver-

fahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakul-

tätsversammlung.

2 Die Geschäftsordnung der Laufbahnkommission der Philosophi-

schen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbe-

sondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der

Laufbahnkommission.

3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit

der Verleihung der Titularprofessur zusammenhängen, für die kein ande-

res Organ zuständig ist.

Begutachtung

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