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CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)
Art. 4
1 Die Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät ist
zuständig für die Vorbereitung
a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu-
larprofessor und
b. von allfälligen Anträgen, die für die weitere Durchführung des Ver-
fahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakul-
tätsversammlung.
2 Die Geschäftsordnung der Laufbahnkommission der Philosophi-
schen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbe-
sondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der
Laufbahnkommission.
3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit
der Verleihung der Titularprofessur zusammenhängen, für die kein ande-
res Organ zuständig ist.
Begutachtung