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415.459 TPVPHFOPTFLRPTFAFFaF CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)

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Art. 3

Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 RVO TP gelten Voraus-

für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus- setzungen

setzungen

a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in

einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis-

sion und der Fakultätsversammlung, und

b. die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über einen exzellenten

Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.

für die

Ernennung

1.4.21-112

1

415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)

Laufbahn-

kommission

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