415.459
TPVPHFOPTFLRPTFAFFaF
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)
Art. 3
Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 RVO TP gelten Voraus-
für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus- setzungen
setzungen
a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in
einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis-
sion und der Fakultätsversammlung, und
b. die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über einen exzellenten
Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.
für die
Ernennung
1.4.21-112
1
415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
Laufbahn-
kommission