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Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)

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Art. 2

1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag Eröffnung des

eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur samt Zu- Verfahrens

stimmung der zu ernennenden Person und erfolgt beim Fakultätsaus-

schuss der Philosophischen Fakultät.

2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die

Nichteröffnung des Verfahrens.

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