415.459
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CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF)
Art. 2
1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag Eröffnung des
eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur samt Zu- Verfahrens
stimmung der zu ernennenden Person und erfolgt beim Fakultätsaus-
schuss der Philosophischen Fakultät.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die
Nichteröffnung des Verfahrens.