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415.459 TPVPHFOPTFLRPTFAFFaF CH-ZH

Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF) (TPVPHF)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt gestützt auf § 22 RVO TP das Ver- Regelungs-

fahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bereich

beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur

an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestim-

mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO ΤΡ.

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag Eröffnung des

eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur samt Zu- Verfahrens

stimmung der zu ernennenden Person und erfolgt beim Fakultätsaus-

schuss der Philosophischen Fakultät.

2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die

Nichteröffnung des Verfahrens.

Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 RVO TP gelten Voraus-

für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus- setzungen

setzungen

a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in

einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis-

sion und der Fakultätsversammlung, und

b. die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über einen exzellenten

Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.

für die

Ernennung

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415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)

Laufbahn-

kommission

1 Die Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät ist

zuständig für die Vorbereitung

a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu-

larprofessor und

b. von allfälligen Anträgen, die für die weitere Durchführung des Ver-

fahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakul-

tätsversammlung.

2 Die Geschäftsordnung der Laufbahnkommission der Philosophi-

schen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbe-

sondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der

Laufbahnkommission.

3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit

der Verleihung der Titularprofessur zusammenhängen, für die kein ande-

res Organ zuständig ist.

Begutachtung

Die Laufbahnkommission setzt mindestens zwei Gutachterin-

nen oder Gutachter für die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbei-

ten ein, wobei mindestens ein Gutachten von einer externen Gutachte-

rin oder einem externen Gutachter zu verfassen ist.

Entscheid

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut-

achten und den Antrag der Laufbahnkommission über die Fortsetzung

oder Beendigung des Verfahrens.

Ausstand

Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit

beurteilen sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG)3.

Mündliche

Leistung

1 Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Leis-

tung ist der befürwortende Entscheid der Fakultätsversammlung über

die Fortsetzung des Verfahrens.

2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden

Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern-

den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. Das Kolloquium wird

von der zuständigen Prodekanin oder dem zuständigen Prodekan gelei-

tet.

3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des

wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis-

senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.

* https://www.phil.uzh.ch/dam/jcr:00000000-1f41-0c2d-ffff-ffffc9175074/140411

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PhF Laufbahnkommission GO.pdf

Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)

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1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder Entscheid über

Ablehnung der mündlichen Leistung.

die mündliche

Leistung

2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmal wiederholt wer-

den.

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Laufbahnkom- Ernennung

mission der Fakultätsversammlung den Ernennungsvorschlag ein.

2 Nach Abnahme durch die Fakultätsversammlung reicht die Deka-

nin oder der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernen-

nung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte

Universitätsleitung ein.

C. Verlängerung der Titularprofessur

1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes- Verfahren

sors auf Verlängerung der Titularprofessur ist der Laufbahnkommis-

sion einzureichen. Diese prüft, ob

a. der Antrag vor Ablauf der sechsjährigen Frist eingereicht wurde

und

b. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur

erfüllt sind.

2 Die Laufbahnkommission stellt der Fakultätsversammlung zuhan-

den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der

Titularprofessur.

3 Stellt die Laufbahnkommission der Fakultätsversammlung Antrag

auf Nichtverlängerung, beendet deren Entscheid über die Nichtverlän-

gerung das Verfahren.

1 Die Laufbahnkommission überprüft insbesondere, ob

a. ein integraler Leistungsausweis in Forschung und Lehre während

der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor,

b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder

des Titularprofessors für die Philosophische Fakultät der Univer-

sität Zürich und

c. eine positive und befürwortende Stellungnahme eines Instituts, Se-

minars oder einer Forschungseinheit der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich

vorliegen.

2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.

3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem

externen Experten eingeholt.

Voraus-

setzungen

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)

D. Entzug der Titularprofessur

Verfahren

und Entscheid

Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich

nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl-

verhalten der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverord-

nung)6.

Einsichtsrecht

E. Rechtsschutz

1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin

oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah-

rensakten verlangen.

2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang

der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.

3 Sofern die Fakultätsversammlung bereits Antrag zuhanden der

Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an

die Rektorin oder den Rektor zu richten.

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmungen

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophi-

schen Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung² durch

die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philoso-

phische Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkraft-

treten eröffneten Verfahren.

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1 OS 76, 105; Begründung siehe ABI 2021-02-12.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.24.

6 LS 415.27.

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