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415.458 RHPHF CH-ZH

Art. 9 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 9

1 Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema Voraus-

der Dissertation unterscheiden.

setzungen

2 Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits

veröffentlicht sein.

3 Werden eigene bereits veröffentlichte Schriften als Habilitations-

schrift verwendet, ist der Nachweis ihres ursprünglichen Erscheinungs-

ortes erforderlich.

1.4.21-112

3

415.458

HabilO PhF

Kumulative

Habilitation

Koautorschaft

Gutachten

Überarbeitung

bei leichten

Mängeln

Uberarbeitungs-

verfahren

4 Eine Habilitationsschrift oder eine andere Qualifikationsarbeit,

die bereits an einer anderen Universität oder Hochschule zum Zweck

der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird

nicht als Habilitationsschrift oder als Teil einer Habilitationsschrift ent-

gegengenommen. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2.

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