Art. 9 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 9
1 Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema Voraus-
der Dissertation unterscheiden.
setzungen
2 Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits
veröffentlicht sein.
3 Werden eigene bereits veröffentlichte Schriften als Habilitations-
schrift verwendet, ist der Nachweis ihres ursprünglichen Erscheinungs-
ortes erforderlich.
1.4.21-112
3
415.458
HabilO PhF
Kumulative
Habilitation
Koautorschaft
Gutachten
Überarbeitung
bei leichten
Mängeln
Uberarbeitungs-
verfahren
4 Eine Habilitationsschrift oder eine andere Qualifikationsarbeit,
die bereits an einer anderen Universität oder Hochschule zum Zweck
der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird
nicht als Habilitationsschrift oder als Teil einer Habilitationsschrift ent-
gegengenommen. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2.