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Art. 8 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 8

Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit Ausstand

richten sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG)3.

C. Habilitation

1. Habilitationsschrift

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