415.458
RHPHF
CH-ZH
Art. 7 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 7
1 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Organisation Zuständigkeit
und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission der Präsidentin
gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakul-
tät.
oder des Präsi-
denten der
Habilitations-
kommission
2 Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wer-
den vom Fakultätsvorstand in einem Merkblatt definiert.