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Art. 7 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 7

1 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Organisation Zuständigkeit

und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission der Präsidentin

gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakul-

tät.

oder des Präsi-

denten der

Habilitations-

kommission

2 Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wer-

den vom Fakultätsvorstand in einem Merkblatt definiert.

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