415.458
RHPHF
CH-ZH
Art. 5 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 5
1 Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei
Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.
2 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstam-
men dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen
und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie
der Förderungsprofessorinnen und -professoren.
3 Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fach-
gebiet aus, für das die Venia Legendi beantragt wird.