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Art. 5 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 5

1 Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei

Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.

2 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstam-

men dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen

und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie

der Förderungsprofessorinnen und -professoren.

3 Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fach-

gebiet aus, für das die Venia Legendi beantragt wird.

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