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Art. 4 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 4

1 Die Habilitationskommission ist eine nicht ständige Kommis-

sion der Fakultät.

2 Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag

der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans durch den

Fakultätsvorstand eingesetzt.

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