415.458
RHPHF
CH-ZH
Art. 4 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 4
1 Die Habilitationskommission ist eine nicht ständige Kommis-
sion der Fakultät.
2 Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag
der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans durch den
Fakultätsvorstand eingesetzt.