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Art. 3 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 3

1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Deka-

nin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilita-

tionsverfahren eröffnet.

2 Die Habilitationsschrift muss sowohl auf Papier als auch in digi-

taler Form eingereicht werden.

3 Mit dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung einzureichen, dass

die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt-

liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.

4 Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitations-

gesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden

Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt.

5 Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen.

Einsetzung

Zusammen-

setzung der

Habilitations-

kommission

Aufgaben der

Habilitations-

kommission

B. Habilitationskommission

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