Art. 3 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 3
1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Deka-
nin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilita-
tionsverfahren eröffnet.
2 Die Habilitationsschrift muss sowohl auf Papier als auch in digi-
taler Form eingereicht werden.
3 Mit dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung einzureichen, dass
die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt-
liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
4 Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitations-
gesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden
Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt.
5 Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen.
Einsetzung
Zusammen-
setzung der
Habilitations-
kommission
Aufgaben der
Habilitations-
kommission
B. Habilitationskommission