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Art. 22 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 22

Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift Umhabilitation

als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. Das Ver-

fahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 dem-

jenigen einer Habilitation.

Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer

Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha-

bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften

ergänzt werden.

D. Schluss- und Übergangsbestimmung

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