415.458
RHPHF
CH-ZH
Art. 22 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 22
Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift Umhabilitation
als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. Das Ver-
fahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 dem-
jenigen einer Habilitation.
Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer
Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha-
bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften
ergänzt werden.
D. Schluss- und Übergangsbestimmung