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415.458 RHPHF CH-ZH

Art. 2 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

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Art. 2

1 Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 RVO Habil wird

für eine Habilitation zusätzlich ein Bezug zur Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich (UZH) verlangt.

2 Dieser Bezug kann insbesondere bestehen aus

a. einer Tätigkeit an der UZH innerhalb der letzten fünf Jahre,

b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin

oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus-

serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro-

fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen

und -professoren,

c. einer Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterin-

nen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser-

ordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofesso-

rinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und

-professoren.

Voraus-

setzungen für

die Habilitation

an der Philo-

sophischen

Fakultät

1.4.21-112

1

415.458 HabilO PhF

Habilitations-

gesuch

3 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-

verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid

der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht einge-

treten.

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