Art. 2 : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)
Art. 2
1 Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 RVO Habil wird
für eine Habilitation zusätzlich ein Bezug zur Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich (UZH) verlangt.
2 Dieser Bezug kann insbesondere bestehen aus
a. einer Tätigkeit an der UZH innerhalb der letzten fünf Jahre,
b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin
oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus-
serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro-
fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen
und -professoren,
c. einer Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterin-
nen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser-
ordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofesso-
rinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und
-professoren.
Voraus-
setzungen für
die Habilitation
an der Philo-
sophischen
Fakultät
1.4.21-112
1
415.458 HabilO PhF
Habilitations-
gesuch
3 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-
verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid
der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht einge-
treten.