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Art. 8 : Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)

: Entschädigungsreglement LLBM
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Art. 8 : Entschädigungsreglement LLBM

1 Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fach- Durchführung

didaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stel- von Fachdidak-

lenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktik- tikprüfungen

prüfung mit Fr. 50 entschädigt.

2 Beisitzerinnen und Beisitzer bei Fachdidaktikprüfungen gemäss

§§ 63 und 64 StO LfM werden für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20

entschädigt.

3. Kapitel: Spesen

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