415.456.21
CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)
: Entschädigungsreglement LLBM
Art. 5 : Entschädigungsreglement LLBM
Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prü- Leitung
fungen gemäss § 62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studie- der berufs-
rende/n
bei einer berufspraktischen Prüfungslektion
bei zwei berufspraktischen Prüfungslektionen
praktischen
Prüfungen
Fr. 300
Fr. 500