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Art. 5 : Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)

: Entschädigungsreglement LLBM
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Art. 5 : Entschädigungsreglement LLBM

Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prü- Leitung

fungen gemäss § 62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studie- der berufs-

rende/n

bei einer berufspraktischen Prüfungslektion

bei zwei berufspraktischen Prüfungslektionen

praktischen

Prüfungen

Fr. 300

Fr. 500

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