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Art. 4 : Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)

: Entschädigungsreglement LLBM
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Art. 4 : Entschädigungsreglement LLBM

Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinato-

ren gemäss § 15 der Verordnung über die Organisation der Zusammen-

arbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen

vom 4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr. 15 pro Prüfungslek-

tion entschädigt.

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Entschädigungsreglement LLBM

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