Art. 3 : Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)
Art. 3 : Entschädigungsreglement LLBM
1 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospi-
tationspraktikums gemäss §§ 20–22 der Studienordnung zum Studien-
gang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (StO LfM) vom 11. Dezember
2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitations-
praktikum
für eine/n oder zwei Studierende/n
Fr. 200
für jede/n weitere/n Studierende/n
Fr. 50
2 Für die Betreuung von Studierenden bei Übungslektionen gemäss
§§ 23–26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für
jede durch Studierende erteilte Lektion
Fr. 105
3 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen eines Unter-
richtspraktikums gemäss §§ 27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung
an die Praktikumslehrperson pro Unterrichtspraktikum
im ersten Praktikum, in dem die/der Studierende 30 Lektionen
unterrichtet
Fr. 3000
im ersten Praktikum mit reduziertem Umfang oder im zweiten
Praktikum im einzigen Unterrichtsfach, in dem die/der Studie-
rende 25 Lektionen unterrichtet
Fr. 2500
im Praktikum im zweiten oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in
dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet
Fr. 2000
Schulübergrei-
fende Koordina-
tion der berufs-
praktischen
Prüfungen
4 Für die zusätzliche Betreuung des von den Studierenden im Rah-
men des ersten Unterrichtspraktikums gemäss §§ 27–29 StO LfM zu
erstellenden Praktikumsjournals beträgt die Entschädigung an die
Lehrperson
Fr. 200
5 Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen be-
treut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich
an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erteilten Lektionen.
6 Werden Praktika gemäss Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die
Auszahlung pro rata. Für jede durch die Studierenden erteilte Lektion
beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200
für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt.