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415.456.2 LLBM CH-ZH

Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (Organisationsverordnung LLBM) (LLBM)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der Zweck

Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi-

tätsschulen an der Universität Zürich (UZH).

2 Die Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ

hochstehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen.

3 Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusam-

men.

4 Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der

Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymna-

sien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Handels- bzw. Wirt-

schaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für Organisation

Maturitätsschulen in den Gymnasialfächern erfolgt an den entsprechen-

den Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Aus-

bildung an der Philosophischen Fakultät der UZH. Die Philosophische

Fakultät arbeitet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen.

2 An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durch-

führung und Qualitätssicherung der Studiengänge dem Institut für Erzie-

hungswissenschaft (IfE).

1. 1. 17-95

1

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2. Kapitel: Gremien

Organisationsverordnung LLBM

Koordinations-

konferenz

Lehrerinnen-

und Lehrerbil-

dung für Maturi-

tätsschulen

Konferenz der

Gymnasial-

fächer

Beirat für Fragen

der Aus- und

Weiterbildung

von Lehrperso-

nen für Maturi-

tätsschulen

Grundsatz

: Organisationsverordnung LLBM

1 Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an

der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten

Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die

Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen

Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.

2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts-

ordnung.

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gym-

nasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissen-

schaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichts-

fächer zuständigen Institute bzw. Seminare.

2 Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die Universitätsleitung setzt den Beirat für Fragen der Aus-

und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.

2 Der Beirat berät die Universitätsleitung, die Philosophische Fakul-

tät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbil-

dung für Maturitätsschulen.

3 Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen

von mit Aufgaben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi-

tätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und

Konferenzen eingeladen werden.

4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts-

ordnung.

3. Kapitel: Zusammenarbeit

: Organisationsverordnung LLBM

Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrper-

sonen für Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspart-

ner sind insbesondere

a. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA),

b. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK),

c. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschu-

len des Kantons Zürich (KRB),

d. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM),

e. die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB),

2

Organisationsverordnung LLBM

f. die Maturitätsschulen sowie

g. die anderen Zürcher Hochschulen.

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: Organisationsverordnung LLBM

1 Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich Bereiche der

insbesondere auf

a. die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,

b. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungs-

anteile sowie

c. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fach-

didaktischen Prüfungen.

2 Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufsprak-

tischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusam-

menarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.

3 MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studien-

reformen in die Planungsarbeiten einbezogen.

Zusammen-

arbeit

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusam- Zusammen-

menarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammen- arbeits-

arbeitsvereinbarung mit dem MBA.

2 Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zu-

sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können auch mit einzel-

nen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern

mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlos-

sen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.

4 Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten

Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen.

vereinbarungen

: Organisationsverordnung LLBM

1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und Aufgaben und

Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die Zuständigkei-

Verfahren der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Matu-

ritätsschulen.

2 Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verord-

nung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.

3 Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner

bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.

ten der Koope-

rationspartner

: Organisationsverordnung LLBM

Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen Information

Fakultät und des IfE informieren die Kooperationspartner regelmässig

über die Weiterentwicklung in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

für Maturitätsschulen.

1.1.17-95

3

Organisationsverordnung LLBM

4. Kapitel: Personal

: Organisationsverordnung LLBM

Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen

erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal.

: Organisationsverordnung LLBM

Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich

gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Universität Zü-

rich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fach-

didaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche

vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitäts-

schulen relevant sind.

: Organisationsverordnung LLBM

1 Dozierende für Fachdidaktik sind entweder

a. Angehörige des Mittelbaus der UZH,

b. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Univer-

sitätsordnungs,

c. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbil-

dungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.

2 Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fach-

didaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, For-

schungs- und Entwicklungs- sowie weiteren Aufgaben betraut werden.

3 Im Falle der Entsendung schliesst das IfE mit der entsprechenden

Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehr-

person ab.

4 Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestell-

ten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Rege-

lungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und

Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spe-

zifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von

der Philosophischen Fakultät festgelegt.3

5 Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen

Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein.

: Organisationsverordnung LLBM

Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturi-

tätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung,

Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen

Formen von Praktika begleiten und betreuen.

4

Organisationsverordnung LLBM

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: Organisationsverordnung LLBM

Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind Prüfungskoordi-

natoren

in der Regel Schulleitungsmitglieder an einer Maturitätsschule. Sie koor- natorinnen und

dinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen Prüfungskoordi-

Prüfungen zwischen Dozierenden für Fachdidaktik, Prüfungsleitenden

und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern,

den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich In-

formatik) sowie in Wirtschaft und Recht.

: Organisationsverordnung LLBM

Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder Prüfungs-

oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturi- leitende

tätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organi-

sation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidak-

tischen Prüfungen zuständig sind.

: Organisationsverordnung LLBM

Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Pro- Fachexpertin-

fessorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen annen und Fach-

berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.

experten

: Organisationsverordnung LLBM

Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prü- Entschädigung

fungskoordinatoren, Prüfungsleitende, Fachexpertinnen und Fachexper-

ten sowie Dozierende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben ent-

schädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder

ihrem Pflichtenheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsregle-

ment LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 20166.

1 OS 71, 419; Begründung siehe ABI 2016-07-22.

2 Inkrafttreten: 1. August 2016.

3 Inkrafttreten: 1. August 2017.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

6 LS 415.456.21.

1.1.17-95

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