Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (Organisationsverordnung LLBM) (LLBM)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der Zweck
Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi-
tätsschulen an der Universität Zürich (UZH).
2 Die Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ
hochstehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen.
3 Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusam-
men.
4 Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der
Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymna-
sien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Handels- bzw. Wirt-
schaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.
1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für Organisation
Maturitätsschulen in den Gymnasialfächern erfolgt an den entsprechen-
den Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Aus-
bildung an der Philosophischen Fakultät der UZH. Die Philosophische
Fakultät arbeitet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen.
2 An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durch-
führung und Qualitätssicherung der Studiengänge dem Institut für Erzie-
hungswissenschaft (IfE).
1. 1. 17-95
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2. Kapitel: Gremien
Organisationsverordnung LLBM
Koordinations-
konferenz
Lehrerinnen-
und Lehrerbil-
dung für Maturi-
tätsschulen
Konferenz der
Gymnasial-
fächer
Beirat für Fragen
der Aus- und
Weiterbildung
von Lehrperso-
nen für Maturi-
tätsschulen
Grundsatz
1 Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an
der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten
Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die
Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen
Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts-
ordnung.
1 Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gym-
nasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissen-
schaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichts-
fächer zuständigen Institute bzw. Seminare.
2 Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.
1 Die Universitätsleitung setzt den Beirat für Fragen der Aus-
und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.
2 Der Beirat berät die Universitätsleitung, die Philosophische Fakul-
tät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbil-
dung für Maturitätsschulen.
3 Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen
von mit Aufgaben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturi-
tätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und
Konferenzen eingeladen werden.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts-
ordnung.
3. Kapitel: Zusammenarbeit
Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrper-
sonen für Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspart-
ner sind insbesondere
a. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA),
b. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK),
c. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschu-
len des Kantons Zürich (KRB),
d. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM),
e. die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB),
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Organisationsverordnung LLBM
f. die Maturitätsschulen sowie
g. die anderen Zürcher Hochschulen.
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1 Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich Bereiche der
insbesondere auf
a. die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,
b. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungs-
anteile sowie
c. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fach-
didaktischen Prüfungen.
2 Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufsprak-
tischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusam-
menarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.
3 MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studien-
reformen in die Planungsarbeiten einbezogen.
Zusammen-
arbeit
1 Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusam- Zusammen-
menarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammen- arbeits-
arbeitsvereinbarung mit dem MBA.
2 Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zu-
sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können auch mit einzel-
nen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern
mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlos-
sen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.
4 Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten
Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen.
vereinbarungen
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und Aufgaben und
Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die Zuständigkei-
Verfahren der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Matu-
ritätsschulen.
2 Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verord-
nung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.
3 Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner
bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.
ten der Koope-
rationspartner
Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen Information
Fakultät und des IfE informieren die Kooperationspartner regelmässig
über die Weiterentwicklung in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
für Maturitätsschulen.
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Organisationsverordnung LLBM
4. Kapitel: Personal
Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen
erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal.
Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich
gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Universität Zü-
rich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fach-
didaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche
vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitäts-
schulen relevant sind.
1 Dozierende für Fachdidaktik sind entweder
a. Angehörige des Mittelbaus der UZH,
b. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Univer-
sitätsordnungs,
c. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbil-
dungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.
2 Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fach-
didaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, For-
schungs- und Entwicklungs- sowie weiteren Aufgaben betraut werden.
3 Im Falle der Entsendung schliesst das IfE mit der entsprechenden
Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehr-
person ab.
4 Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestell-
ten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Rege-
lungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und
Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spe-
zifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von
der Philosophischen Fakultät festgelegt.3
5 Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen
Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein.
Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturi-
tätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung,
Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen
Formen von Praktika begleiten und betreuen.
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Organisationsverordnung LLBM
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Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind Prüfungskoordi-
natoren
in der Regel Schulleitungsmitglieder an einer Maturitätsschule. Sie koor- natorinnen und
dinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen Prüfungskoordi-
Prüfungen zwischen Dozierenden für Fachdidaktik, Prüfungsleitenden
und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern,
den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich In-
formatik) sowie in Wirtschaft und Recht.
Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder Prüfungs-
oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturi- leitende
tätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organi-
sation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidak-
tischen Prüfungen zuständig sind.
Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Pro- Fachexpertin-
fessorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen annen und Fach-
berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.
experten
Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prü- Entschädigung
fungskoordinatoren, Prüfungsleitende, Fachexpertinnen und Fachexper-
ten sowie Dozierende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben ent-
schädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder
ihrem Pflichtenheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsregle-
ment LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 20166.
1 OS 71, 419; Begründung siehe ABI 2016-07-22.
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 Inkrafttreten: 1. August 2017.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.456.21.
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