Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes, Sozial und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Geltungsbereich
Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen
Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement
Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössi-
schen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
1 Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger Trägerschaft
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung
Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH
angegliedert ist. Leading house ist die PHΖΗ.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-
samen Vereinbarung geregelt.
Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter- Zielsetzung
richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen,
die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen Akademischer
erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel
Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen-
schaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH
UZH ETH in Science Education».
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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
Studienordnung
Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je eine
identische Studienordnung (PHZH: Studienplan; ETH Zürich: Stu-
dienreglement) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelun-
gen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den
Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfun-
gen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten
nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungs-
system (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS)
ausgeführt werden.
Lenkungs-
ausschuss
1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sieben Vertreterin-
nen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän-
digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter all-
fälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen,
d. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
e. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung,
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
f. Erwahrung von Noten.
Studiengangs-
leitung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus-
bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der PhF und dem D-
GESS eine Studiengangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle
Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich
a. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien-
interessierten,
b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden
des Lenkungsausschusses,
c. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs-
bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und
Dozenten.
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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
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Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über Gebühren
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule und der Weisung
zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
B. Zulassung
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei- Fachliche
zerischen Abschlüsse voraus
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem natur-
wissenschaftlichen Fach,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-
schule,
c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-
sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-
lich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei-
det der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.
Voraussetzungen
1 Je nach Vorbildung sind fachwissenschaftliche Leistungen Auflagen
bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungs-
leistungen (Auflagen) festgelegt.
2 Die Auflagen werden im individuellen Studienprogramm fest-
gehalten.
3 Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodu-
len zu erfüllen.
Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder an einer Zulassungs-
anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang hindernisse
endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
C. Studium
1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs- Immatrikulation
sen an der PHZH immatrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, wel-
che Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Er ermöglicht,
abhängig von der Vorbildung, drei Spezialisierungen in folgenden Stu-
dienprofilen
a. Schwerpunkt Natur und Technik,
b. Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer-
punkt Physik,
c. Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Phy-
sik Sekundarstufe II.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin-
gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer
studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,
Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft und Berufspraxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in
den übrigen Bereichen Module zu absolvieren.
1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang
von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen-
tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,
die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften aus dem jeweili-
gen Studienprofil behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH, der PhF, der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der UZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen
Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern der ETH Zürich
betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän-
gern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch
nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer-
den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine
Überarbeitung ist ausgeschlossen.
Noten werden einmal im Semester erwahrt.
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1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge- Endgültige
nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder Abweisung
konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die
betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten
Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang
ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung
von Terminen und Fristen führen.
1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Unredliches
Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während Verhalten
der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla-
giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken
der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird
durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Fol-
gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die
Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach-
weis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende
Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich-
zeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben
des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah-
rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul-
gesetz4.
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits
erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt.
Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz
Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,
die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu-
diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-
den.
D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht- Modultypen
module.
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Modulstruktur
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam-
menhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken
sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungs-
nachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser An-
wesenheit ist ausgeschlossen.
Formen von
Leistungs-
nachweisen
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
Anrechnung
von Kredit-
punkten
1 Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Stu-
dienleistungen können für den Masterabschluss im Umfang von maxi-
mal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden,
sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len-
kungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech-
nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung
zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In be-
gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen-
barkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus-
geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan-
denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung
zum Studiengang auszuweisen.
Zuständigkeit
Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und
den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforde-
rungen für deren Bestehen.
An- und
Abmeldung
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim-
mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.
Zulassung zu
Modulen
1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,
sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die
in der Studienordnung genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kre-
ditpunkte für die jeweiligen fachwissenschaftlichen Leistungen vorge-
wiesen werden können.
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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»
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1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- Bestehen und
tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note Wiederholung
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-
gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll-
ständig oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist
ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann
es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul
ersetzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange-
rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach- Verhinderung
weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- und Fernbleiben
derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung
der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch
einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist
bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis ein-
zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin
oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das
Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht
bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis
unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
E. Masterabschluss
Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidak- Titelvergabe
tik Naturwissenschaften» wird verliehen, wenn alle reglementarischen
Bedingungen erfüllt sind.
1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Gesamtnote
gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno-
teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote
nicht berücksichtigt.
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Notenausweis
1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis
über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt
nach der Erwahrung der Gesamtnote.
2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas-
terabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt-
note. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der
PHZH, an der UZH und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht
für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel mit dem Zusatz des gewählten Studien-
profils
Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen-
schaften
Schwerpunkt Natur und Technik oder
Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer-
punkt Physik oder
Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder
Physik Sekundarstufe II,
c. die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf
Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Ubersetzung ausgehän-
digt.
Diplomzusatz
1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup-
plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Er-
läuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-
gestellt.
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1 OS 66, 968; Begründung siehe ABI 2011, 3447.
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 414.101.
5 LS 414.20.