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Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes, Sozial und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Geltungsbereich

Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der

Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen

Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement

Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössi-

schen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).

1 Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger Trägerschaft

des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung

Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH

angegliedert ist. Leading house ist die PHΖΗ.

2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-

samen Vereinbarung geregelt.

Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen Akademischer

erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel

Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen-

schaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH

UZH ETH in Science Education».

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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

Studienordnung

Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je eine

identische Studienordnung (PHZH: Studienplan; ETH Zürich: Stu-

dienreglement) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelun-

gen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den

Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfun-

gen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten

nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungs-

system (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS)

ausgeführt werden.

Lenkungs-

ausschuss

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sieben Vertreterin-

nen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.

2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän-

digkeit anderer Organe fallen.

3 Seine Aufgaben sind namentlich

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,

b. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,

c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter all-

fälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen,

d. Festlegung der individuellen Studienprogramme,

e. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung,

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,

f. Erwahrung von Noten.

Studiengangs-

leitung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus-

bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der PhF und dem D-

GESS eine Studiengangsleitung.

2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle

Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.

3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich

a. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien-

interessierten,

b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden

des Lenkungsausschusses,

c. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs-

bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,

d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und

Dozenten.

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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

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1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei- Fachliche

zerischen Abschlüsse voraus

a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem natur-

wissenschaftlichen Fach,

b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-

schule,

c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.

2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-

sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-

lich.

3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei-

det der Lenkungsausschuss.

4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.

Voraussetzungen

1 Je nach Vorbildung sind fachwissenschaftliche Leistungen Auflagen

bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungs-

leistungen (Auflagen) festgelegt.

2 Die Auflagen werden im individuellen Studienprogramm fest-

gehalten.

3 Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodu-

len zu erfüllen.

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs- Immatrikulation

sen an der PHZH immatrikuliert sein.

2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, wel-

che Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Er ermöglicht,

abhängig von der Vorbildung, drei Spezialisierungen in folgenden Stu-

dienprofilen

a. Schwerpunkt Natur und Technik,

b. Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer-

punkt Physik,

c. Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Phy-

sik Sekundarstufe II.

2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin-

gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer

studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,

Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft und Berufspraxis.

2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in

den übrigen Bereichen Module zu absolvieren.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang

von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen-

tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,

die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften aus dem jeweili-

gen Studienprofil behandelt.

2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik

Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der

PHZH, der PhF, der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät

der UZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen

Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern der ETH Zürich

betreut.

3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.

In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän-

gern.

4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch

nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer-

den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine

Überarbeitung ist ausgeschlossen.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge- Endgültige

nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder Abweisung

konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die

betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten

Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang

ausgeschlossen.

2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung

von Terminen und Fristen führen.

1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Unredliches

Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während Verhalten

der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla-

giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken

der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird

durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Fol-

gen für die erworbenen Kreditpunkte.

3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die

Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach-

weis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende

Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich-

zeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben

des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah-

rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul-

gesetz4.

4 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits

erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt.

Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz

Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,

die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu-

diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.

2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-

den.

D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam-

menhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken

sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungs-

nachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser An-

wesenheit ist ausgeschlossen.

Formen von

Leistungs-

nachweisen

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen

oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der

berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen

Arbeiten.

Anrechnung

von Kredit-

punkten

1 Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Stu-

dienleistungen können für den Masterabschluss im Umfang von maxi-

mal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden,

sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len-

kungsausschuss.

2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech-

nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung

zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In be-

gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen-

barkeit verlängern.

3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus-

geschlossen.

4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan-

denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung

zum Studiengang auszuweisen.

Zuständigkeit

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,

sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die

in der Studienordnung genannt sind.

2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kre-

ditpunkte für die jeweiligen fachwissenschaftlichen Leistungen vorge-

wiesen werden können.

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Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

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1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- Bestehen und

tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note Wiederholung

oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-

gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll-

ständig oder nicht vergeben.

2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist

ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann

es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul

ersetzt werden.

3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche

oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange-

rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach- Verhinderung

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- und Fernbleiben

derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung

der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch

einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist

bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis ein-

zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin

oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das

Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht

bestanden.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis

unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

E. Masterabschluss

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Gesamtnote

gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno-

teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.

2 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote

nicht berücksichtigt.

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415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften»

Notenausweis

1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis

über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt

nach der Erwahrung der Gesamtnote.

2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas-

terabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt-

note. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der

PHZH, an der UZH und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht

für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.

3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,

b. den akademischen Titel mit dem Zusatz des gewählten Studien-

profils

Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen-

schaften

Schwerpunkt Natur und Technik oder

Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer-

punkt Physik oder

Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder

Physik Sekundarstufe II,

c. die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,

d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.

2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf

Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Ubersetzung ausgehän-

digt.

Diplomzusatz

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup-

plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Er-

läuterung des Masterabschlusses.

2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

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1 OS 66, 968; Begründung siehe ABI 2011, 3447.

2 Inkrafttreten: 1. September 2011.

3 LS 175.2.

4 LS 414.101.

5 LS 414.20.

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