Rahmenverordnung über den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt den hochschulübergrei- Regelungs-
fenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen bereich
Fakultät der Universität Zürich im Rahmen des «Netzwerks Cinema
CH».
2 Der Studiengang erfolgt in Zusammenarbeit mit der Universität
Lausanne und der Universität der Italienischen Schweiz sowie der
Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), der Fachhochschule West-
schweiz (HES-SO) und der Hochschule Luzern.
3 Fragen, die nicht von dieser Rahmenverordnung erfasst werden,
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen- Inhalt des
schaft» vermittelt den Studierenden die Fähigkeit, selbstständig wissen- Studienganges
schaftlich zu arbeiten, und führt zu einer vertieften wissenschaftlichen
Ausbildung unter Einschluss interdisziplinärer Wissenschaftsbereiche.
1 Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich Titel
absolvierten hochschulübergreifenden Masterstudiengang folgenden
Titel: «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft».
2 Das Diplom enthält die Bemerkung, dass der Studiengang «hoch-
schulübergreifend in Kooperation mit den Partnern des Netzwerks
Cinema CH» durchgeführt wurde.
3 Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
4 Der Titel «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft» wird mit
«MA UZH» abgekürzt.
Die Fakultät erlässt die Studienordnung des hochschulüber- Studienordnung
greifenden Masterstudiengangs «Filmwissenschaft».
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Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
Muster-
curriculum
Studium mit
Behinderung
Umfang
Gliederung des
Studiengangs
Zulassung
1 Die Studienordnung des hochschulübergreifenden Master-
studiengangs «Filmwissenschaft» legt ein Mustercurriculum fest.
2 Das Mustercurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Er-
werb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivi-
täten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein
Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen
Krankheit eingereicht werden.
2 Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen
Krankheit kann die bzw. der Prüfungsdelegierte semesterweise aus-
gleichende Massnahmen gewähren.
II. Studiengang
1 Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwis-
senschaft» umfasst 120 ECTS Credits, wovon 30 ECTS Credits durch
das Abfassen einer Masterarbeit erworben werden müssen.
2 Mindestens 60 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich
erworben werden.
Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissen-
schaft» ist als interdisziplinäres Fachstudium «Filmwissenschaft» ange-
legt. Die Gliederung und Proportionen des Kernbereichs und der Teil-
bereiche sind zwischen den Netzwerkpartnern wie folgt geregelt
a. Kernbereich: Geschichte und Theorie des Films ergeben insgesamt
90 ECTS Credits; davon sind mindestens 60 ECTS Credits an der
UZH zu absolvieren (einschliesslich Masterarbeit zu 30 ECTS Cre-
dits); maximal 30 ECTS Credits können an der Universität Lau-
sanne (Section d'histoire et esthétique du cinéma) erworben werden.
b. Teilbereiche: Diese enthalten insgesamt 30 ECTS Credits und wer-
den vollumfänglich ausserhalb der UZH erworben.
1 Für die Zulassung zum hochschulübergreifenden Master-
studiengang «Filmwissenschaft» ist die Verordnung über die Zulassung
zum Studium an der Universität Zürich (VZS)³ massgebend. Details
werden in der Studienordnung geregelt.
2 Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer
anderen Studienrichtung kann vor der definitiven Zulassung der Er-
werb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulas-
sung mit Bedingungen).
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Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
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3 Der Abschluss des Masterstudiums kann vom Nachweis weiterer
Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absol-
vierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auf-
lagen).
Für den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Film- Latinum
wissenschaft» werden keine Kenntnisse des Lateins vorausgesetzt.
1 Während des Masterstudiums ist eine Masterarbeit zu ver- Masterarbeit
fassen, für die 30 ECTS Credits vergeben werden. Sie wird benotet.
2 Das Thema der Masterarbeit wird dem Kernbereich entnommen.
Auf begründetes Gesuch kann die Leitung des Seminars für Filmwis-
senschaft eine Masterarbeit über einen Gegenstand aus einem der
Teilbereiche zulassen. Die ECTS Credits für die Masterarbeit werden
in jedem Fall der Punktzahl des Kernbereichs zugewiesen.
3 Wird die Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so
kann diese innerhalb von maximal zwei Semestern einmal überarbeitet
werden oder es kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen
Thema verfasst werden.
4 Wenn auch die überarbeitete oder zweite Masterarbeit ungenü-
gend ist, so erfolgt eine Sperre in diesem Studiengang «Filmwissen-
schaft» an der Philosophischen Fakultät.
1 Das Studium generale besteht aus Modulen, die aus dem Studium
gesamten Angebot der Universität von den Studierenden frei wählbar generale
sind.
2 Die Studienordnung legt fest, ob und wie viele ECTS Credits aus
dem Studium generale an das Fachstudium angerechnet werden. Die-
ser Anteil darf jedoch 10% der im Kernbereich zu erwerbenden
Punkte nicht überschreiten. Für die Anrechnung müssen sie der Stu-
dienstufe des angestrebten Abschlusses entnommen sein.
III. Module und ECTS Credits
1 Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Module
Lerneinheiten, sogenannte Module, gegliedert. Module erstrecken sich
in der Regel über ein bis maximal zwei Semester. Module bestehen aus
einem oder mehreren Modulelementen. Die Rahmenpunktzahlen der
Modulelemente sind im Anhang aufgeführt.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits
(in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls
erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
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3 Für das Bestehen des Moduls muss ein Leistungsnachweis erbracht
werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesen-
heit ist ausgeschlossen.
4 Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraus-
setzungen abhängig gemacht werden.
Es werden unterschieden
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-
gramms obligatorisch sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die in einer vorgegebenen Anzahl aus
einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind,
c. Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot eines Studienpro-
gramms oder fachlich verwandter Studienprogramme gemäss Stu-
dienordnung wählbar sind,
d. Module aus dem «Studium generale» (§ 12): Module, die aus dem
Angebot der gesamten Universität von den Studierenden frei wähl-
bar sind.
1 Der Studiengang wird nach dem Prinzip des European
Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet: Im Rah-
men eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS
Credits zu erwerben.
2 Ein ECTS Credit entspricht einer durchschnittlichen studenti-
schen Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
1 Die Studienprogrammdirektion bestimmt für sämtliche
Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungs-
nachweis der Module verantwortlich sind.
2 Die Studienprogrammdirektion bestimmt für die Fragen der Er-
bringung von Leistungsnachweisen eine Prüfungsdelegierte oder einen
Prüfungsdelegierten.
1 Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die
zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Um-
fang der Leistungsnachweise für die Module, Vorbedingungen, Ab-
schlussqualifikationen) werden publiziert.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden
Erlasse, die studienrelevanten Informationen und Fristen selbstständig
zu informieren. Publizierte Informationen gelten als bekannt gegeben.
Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studien-
ordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester absolvie-
ren. Es können jedoch nur Module der entsprechenden Studienstufe
angerechnet werden.
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Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
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1 Für jedes Modul ist eine Einschreibung (Buchung) erfor- An- und
derlich. Diese schliesst auch die Anmeldung für den Leistungsnach- Abmeldung
weis ein.
2 Während der in der Studienordnung festgelegten Frist können
Modulbuchungen und -stornierungen vorgenommen werden.
3 Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berück-
sichtigt. Eine Abmeldung gemäss § 25 bleibt vorbehalten.
4 Für Module ausserhalb der Universität Zürich gelten die An- und
Abmeldebestimmungen der jeweiligen Partneruniversitäten und -fach-
hochschulen.
1 ECTS Credits werden erteilt, wenn die Leistung mit «bestan- Vergabe von
den» bzw. mit einer Note 4 oder besser bewertet wurde.
2 Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollstän-
dig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
3 Eine nicht bestandene Leistung oder ein Nichtantreten des gefor-
derten Leistungsnachweises gelten als Fehlversuch. In diesem Fall wer-
den keine ECTS Credits erteilt.
ECTS Credits
1 Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan- Anerkennung
denen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.
2 Über die Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener
ECTS Credits bei einem Universitäts-, Fakultäts- oder Fachwechsel
sowie im Mobilitätsstudium in einem noch nicht abgeschlossenen Stu-
diengang entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan auf
Vorschlag der Programmkoordination.
3 Nicht bestandene Studienleistungen, die inhaltlich dem Bereich
der Philosophischen Fakultät zugeordnet werden können, werden als
Fehlversuche berücksichtigt.
und
Anrechnung
Für fakultätsfremde Module und Teilbereiche erfolgt die ECTS Credits
Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden für fakultäts-
Fakultäten, universitären Hochschulen oder Fachhochschulen. fremde Module
1 Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Mo- Leistungs-
dulverantwortlichen.
2 Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer
anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss mindes-
tens auf der Stufe Lizenziat bzw. eines Masters besitzt.
nachweise
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3 Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere
a. mündliche oder schriftliche Prüfung(en),
b. dokumentierte aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung,
c. Referat(e),
d. schriftliche Übung(en),
e. schriftliche Arbeit(en) wie Seminararbeiten, Aufsätze o. Ä.,
f. dokumentierte praktische Arbeit.
Sprache
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
Fernbleiben
Wiederholung
allgemein
1 Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache
zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.
2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Programmdirektion.
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-
weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-
derungsgrund ein, ist die bzw. der Modulverantwortliche unverzüglich
zu informieren.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Prüfungsaufsicht mitzuteilen.
3 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch
spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises
zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis)
der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. In Zweifelsfällen
kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder
einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.
4 Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die
bzw. der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht
bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
5 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-
geschlossen.
6 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
1 Je nach Modul kann entweder nur der Leistungsnachweis
oder das ganze Modul wiederholt werden. Es besteht kein Anrecht auf
eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absol-
vierten Leistungsnachweis.
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2 Wird ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Arbeit
(§ 23 Abs. 3 lit. e) als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen
Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der
Überarbeitung als ungenügend bewertet, so muss bei allfälliger Wie-
derholung des Moduls eine Arbeit mit einem anderen Thema verfasst
werden.
3 Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
1 Ungenügende Leistungen in Pflichtmodulen können ein- Wiederholung
mal wiederholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, so ist
die Leistung endgültig nicht erbracht und damit ein Studium in allen
Studienprogrammen, die das betreffende Modul als Pflichtmodul ent-
halten, ausgeschlossen.
bei Pflicht-
modulen
1 Ungenügende Leistungen in Wahlpflicht- und Wahlmodu- Wiederholung
len können in der Regel einmal wiederholt werden. Diese Wieder-
holungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn eine Wiederholung des
Leistungsnachweises angeboten wird bzw. das Modul erneut stattfin-
det. Andernfalls ist das Modul zu substituieren.
2 Im Falle zweimaligen Nichtbestehens desselben Moduls muss die-
ses substituiert werden.
3 Wurden alle Substitutionsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt die Leistung als endgültig nicht erbracht. In diesem Fall kann das
Studium nicht abgeschlossen werden.
bei Wahlpflicht-
und Wahl-
modulen
1 Mit den Informationen zum Leistungsnachweis werden Verfahren bei
auch die Informationen zur allfälligen Wiederholung publiziert.
2 Wird eine Wiederholung des Leistungsnachweises im selben
Semester angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistun-
gen automatisch angemeldet.
3 Wird diese Wiederholungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, so
ist eine schriftliche Abmeldung gemäss § 25 innerhalb der vom Anbie-
tenden des Moduls angegebenen Frist erforderlich. In diesem Fall
kann das Modul einmal wiederholt werden.
der Wieder-
holung des Leis-
tungsnachweises
1 Alle Wiederholungen, die nicht im selben Semester statt- Verfahren bei
finden, erfordern eine erneute Buchung.
2 Es gelten die Bestimmungen über An- und Abmeldung gemäss
1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbeson-
dere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet,
während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubter-
weise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Master-
arbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Pro-
grammdirektion das Modul als nicht bestanden.
2 Disziplinarverfahren können in Absprache mit der Studiendeka-
nin bzw. dem Studiendekan beantragt werden.
3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Moduls ein Titel verlie-
hen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultät aberkannt. Allfällig
bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
1 Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» /
«nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer-
den, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver-
geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Halbe
Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistun-
gen.
1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren-
den einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher
erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle
bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits
und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestan-
denen Module aus.
2 Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiese-
nen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Stu-
diendekan. Sie ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan inner-
halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich
einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurs-
kommission der Zürcher Hochschulen.
Überzählige
ECTS Credits
IV. Studienabschluss
1 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module
grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge sowie in
Bezug auf ihre fachliche Zuordnung berücksichtigt.
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2 Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden
bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den
Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.
Einzelheiten regelt die Studienordnung.
3 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu-
dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem
jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor-
derlich sind.
4 Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an
den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen, aber nicht für
den Masterabschluss berücksichtigt.
Der Mastergrad wird auf Antrag durch die Fakultätsver- Verleihung des
sammlung verliehen, wenn 120 ECTS Credits erworben und die Mas- Mastergrades
terarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen
gemäss Studienordnung erfüllt sind.
1 Die Anmeldung zum Abschluss des Mastergrades ist im Anmeldung
Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmelde- zum Abschluss
termine und Notenabgabefristen.
2 Die Anmeldung zum Abschluss kann frühestens für das Semester
vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller
erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienord-
nung erfüllt sind.
3 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
1 Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote Gewichtete
bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Gesamtnote
Credits in die Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit
ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie- Validierung
rung an die Studienkonferenz delegieren.
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und Diplomurkunde
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der
Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Fachnoten aus.
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3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-
rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra-
che ausgestellt.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an
den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewer-
tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master-
arbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerech-
nete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den
Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen,
die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angege-
ben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden
hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Die Erteilung des Mastergrades oder deren Entzug sowie
endgültige Abweisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsver-
sammlung. Der Beschluss der Fakultätsversammlung unterliegt dem
Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-
liegen der Einsprache gemäss § 43. Sie sind der Betroffenen bzw. dem
Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechts-
mittelbelehrung versehen mitzuteilen.
1 Studierende, die ihr Studium gemäss der Verordnung vom
25. Mai 2009 begonnen haben, werden dieser Rahmenverordnung unter-
stellt. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
angerechnet und gegebenenfalls aufgewertet. Die noch zu erbringen-
den Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form
(Äquivalenztabellen) bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit
den Studierenden vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Module,
die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
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2 Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 ab-
schliessen und noch keine modulübergreifenden Prüfungen im Rah-
men eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabschlusses absolviert
haben, gilt, dass die entfallenden modulübergreifenden Prüfungen
durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstellung in der Studien-
ordnung ersetzt werden.
3 Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmen-
verordnung bereits einen Fehlversuch der modulübergreifenden Prü-
fung gemacht haben, erhalten vom Fach einen Ersatz für die einmalige
Wiederholung der modulübergreifenden Prüfung.
1 OS 68, 344; Begründung siehe AB1 2013-09-20.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
3 LS 415.31.
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Anhang
Masterstudiengang «Filmwissenschaft»
Rahmenpunktzahlen für Modulelemente an der UZH
a. Vorlesung mit Leistungsnachweis
b. Seminar mit Leistungsnachweis
c. Übung/Kolloquium/Praktika
mit Leistungsnachweis
2-6 ECTS Credits
3-12 ECTS Credits
1-9 ECTS Credits
d. Thematische Tutorate (von Studierenden 2–3 ECTS Credits
vorgeschlagen und durchgeführt) mit
Leistungskontrolle durch Dozierende
e. Qualifikationsarbeit oder Prüfung
ohne Veranstaltung
f. Masterarbeit
1-9 ECTS Credits
30 ECTS Credits
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