Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.455.1 RVOPHFO-CFL CH-ZH

Rahmenverordnung über die Bachelor und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF) (RVOPHF)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Mas- Geltungsbereich

terstudium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(UZH).

2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten

Rahmenverordnungen geregelt.

3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu-

dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder

der Studiendekan.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung Module und

eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- Minor-Studien-

kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an

der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden

Fakultät.

programme

anderer

Fakultäten

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an

Bachelor of Arts,

Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften,

Bachelor of Science in Psychologie.

1.7. 22-117

1

415.455.1

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Liberal Arts Options im

Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

120 ECTS Credits an

– Master of Arts,

– Master of Arts in Sozialwissenschaften,

– Master of Science in Psychologie.

Bezeichnung

und Abschlüsse

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlosse-

nen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen

– Bachelor of Arts UZH,

– Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften,

– Bachelor of Science UZH in Psychologie.

2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-

terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen

– Master of Arts UZH,

– Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften,

– Master of Science UZH in Psychologie.

3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt

– Bachelor of Arts UZΗ

BA UZH

– Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften

BA UZΗ

– Bachelor of Science UZH in Psychologie

BSc UZH

– Master of Arts UZH

MA UZH

– Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften

MA UZH

– Master of Science UZH in Psychologie

MSc UZH

Zusammen-

setzung eines

Studiengangs

B. Allgemeines zum Studium

1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-

Studienprogramm) oder aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-

Studienprogramm).

2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-

dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-

programmabschluss führt.

3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den

Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs,

die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

2

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

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1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Mustercurricula

Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Mustercurriculum wird in geeig-

neter Weise publiziert.

2 Das Mustercurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb

von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom

27. August 20183 massgebend.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung Studium mit

oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- Behinderung

derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und

schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels-

fällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens

beiziehen.

2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch

die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass-

nahmen gewähren.

3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe Sprache

ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltun-

gen können in anderen Sprachen erfolgen.

2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund-

sätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können

in anderen Sprachen erfolgen.

3 Die Lehrveranstaltungen in den philologischen Studienprogram-

men können in der entsprechenden Sprache stattfinden.

4 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in denjenigen Spra-

chen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch-

geführt werden.

5 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-

gesetzt werden.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht an

grundsätzlich den Studierenden.

2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit

das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla-

giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

studentischen

Arbeiten

1.7. 22-117

3

415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer

Arbeit die Programmdirektorin oder den Programmdirektor zu infor-

mieren.

4 Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann die

Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.

Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland

beauftragt werden.

§§ 13 und 14.4

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-

ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und

Fristen, selbstständig zu informieren.

2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.

2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden.

3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-

relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-

gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich

im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen

sind,

c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-

schriebenen Bereich frei wählbar sind.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

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Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor be- Modul-

stimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt verantwortliche

und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis ver-

antwortlich sind.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte An- und

Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung Abmeldung

des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leis- von Modulen

tungsnachweises.

2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Euro- ECTS Credits

päischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumu-

lation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem

erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen

Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Mo-

duls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS

Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-

mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind insbesondere

mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

dokumentierte praktische Arbeit,

Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

Portfolio,

Nachweis von im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrach-

ten Studienleistungen.

Arten der Leis-

tungsnachweise

1.7. 22-117

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Organisation

und Modalitä-

ten der Leis-

tungsnachweise

Verhinderung,

Abbruch, unent-

schuldigtes

Fernbleiben

Verfahren bei

Abbruch, unent-

schuldigtem

Fernbleiben

Leistungs-

bewertung

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis-

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate-

gorien von Studierenden vorsehen.

2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist

eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen

Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto-

koll zu führen.

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachwei-

ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde-

rungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs-

gesuch vor, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der

oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs-

nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B.

Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewil-

ligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungs-

nachweis als nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studien-

dekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet

ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

standen» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.

Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten

sind zulässig.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

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3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur Wiederholung

der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be- von Modulen

stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in allgemein

welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des

Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung

erforderlich.

3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann

nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen

eines anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wieder- Wiederholung

holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,

so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine

endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

von Pflicht-

modulen

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann

einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi-

nierten Bereichs möglich.

Wiederholung

von Modulen

im Wahlpflicht-

und Wahl-

bereich

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten

Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner-

laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder

einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst

wurde.

2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-

dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht be-

standen und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits

verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studien-

dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Ver-

halten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Dis-

ziplinarverfahren beantragt wird.

4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Programm-

direktorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnah-

men treffen.

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Akteneinsicht

in Prüfungs-

unterlagen

Leistungs-

ausweis

Endgültige

Abweisung

Sperre

Studienziele

Strukturierung

der Bachelor-

studiengänge

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver-

weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und

die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-

tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,

werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver-

fügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Ab-

weisung vom entsprechenden Studienprogramm.

Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach § 33

bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studien-

programm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienpro-

gramme an der UZH.

4. Abschnitt: Studiengänge

A. Bachelorstudiengänge

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaft-

lichem Denken.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs

Semestern.

2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in

Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

60 ECTS Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinations-

möglichkeiten der Studienprogramme fest.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

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1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studien- Bachelorarbeit

programm eine Bachelorarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu

verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu

verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet

sich nach § 27 ff.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelor-

arbeit.

5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits Vorziehen von

erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt Mastermodulen

30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master-

studiengang begonnen werden.

B. Masterstudiengänge

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis-

senschaftlichen und praktischen Arbeiten.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive

sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmun- und speziali-

gen der VZS3.

2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset-

zungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

sierte Master-

programme

1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei Strukturierung

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier der Master-

Semestern.

studiengänge

2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in

Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

30 ECTS Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-

lichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme

fest.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Masterarbeit

1 Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studien-

programm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu

verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-

fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

nach § 27 ff.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.

Anerkennung

und Anrech-

nung allgemein

C. Anerkennung und Anrechnung

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-

tungen im Leistungsausweis.

2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-

leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-

abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-

nis).

3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi-

gen Unterlagen beizubringen.

Anerkennung

von Studien-

leistungen

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in

ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien-

leistung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung

ist,

b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

Anrechnung

an den Studien-

abschluss

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar

sind,

b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

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3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein-

barungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungs-

tabellen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun- Anrechnung

gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit von gleichen

entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

oder ähnlichen

Modulen

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Überzählige

Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record Module

als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu-

dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jewei-

ligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich

sind.

3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono-

logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön-

nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,

die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss

angerechnet.

D. Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von Anmeldung

den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka- zum Abschluss

nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-

jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss

Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun-

gen erfüllt sind.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 Bachelorgrades

ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleis-

tungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH

erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1.7. 22-117

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415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Verleihung des

Mastergrades

Gewichtete

Gesamtnote

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120

ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Major-Studienprogramm / Mono-Studienprogramm

erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Philosophi-

schen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-

note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer

ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro-

grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in

die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als

auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs-

werten berechnet.

2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der

gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine

Nachkommastelle gerundet.

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg-

reichen Studienabschluss ausreichend.

Abschluss-

dokumente

Diplomurkunde

Diploma

Supplement

E. Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende

Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement

und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und

der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH

sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit

vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.

3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit

der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-

rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra-

che ausgestellt.

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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

415.455.1

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic

den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record

an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-

ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel

der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die

nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekenn-

zeichnet.

2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- Rechtsschutz

lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der

Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande-

ren Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien-

dekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist dem Studiendeka-

nat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw.

der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einsprache-

entscheid unterliegt dem Rekurs.

2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

1 Für Studierende, die das Studium an der Philosophischen Übergangs-

Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, bestimmungen

gilt

a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2019 dieser Rahmen-

verordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser

Rahmenverordnung überführt.

b. Die Studierenden müssen mindestens 60 ECTS Credits an der UZH

erbringen.

c. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des

alten Curriculums identisch sind.

2 In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf

die Überführung in Studienprogramme nach dieser RVO verzichten

und den weiteren Verlauf des Studiums sowie die Modalitäten in allge-

meiner Form festlegen oder in individuellen Studienvereinbarungen

mit den Studierenden festhalten.

1.7. 22-117

13

415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät

Überführung

in Studienpro-

gramme nach

dieser RVO

Anrechnung

von Leistungen

Schliessung der

auslaufenden

Studien-

programme

1 Jede Überführung aus auslaufenden Studienprogrammen

erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienprogramme, die sich in-

haltlich und umfangmässig eignen.

2 Die Überführung aus einzelnen auslaufenden Studienprogram-

men in eines oder zwei Studienprogramme sowie die Zusammenfas-

sung oder Aufteilung mehrerer auslaufender Studienprogramme in ein

oder zwei Studienprogramme gemäss dieser RVO sind zulässig.

3 Der Verbleib in auslaufenden Studienprogrammen ist nur dann

zulässig, wenn eine Überführung als nicht vertretbar erscheint. Über

die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät.

1 Studienleistungen, die vor dem Herbstsemester 2019 erwor-

ben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss an-

gerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass diese mit der

jeweils geltenden Studienordnung vereinbar ist.

2 Studierenden, die vor dem Herbstsemester 2019 ein Modul ein-

mal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch

erlassen.

3 Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie

Sperren bleiben bestehen.

1 Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende

Frühlingssemester 2023 und auslaufende Masterstudienprogramme per

Ende Frühlingssemester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist

ein Abschluss dieser Programme nicht mehr möglich.

2 Eine Beurlaubung oder Sistierung der Immatrikulation hat kei-

nen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss aus-

laufender Studienprogramme.

1 OS 73, 503; Begründung siehe ABI 2018-09-14.

2 Inkrafttreten: 1. August 2019.

3 LS 415.31.

4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 217; ABI 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

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