Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO PhF) (PROMVOPHF)
Inhaltsübersicht (61)
Gesetzestext (61 Artikel)
1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das Gegenstand
Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(Fakultät).
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul-
täten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle)
bleiben vorbehalten.
1 Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Pro-Ausführende
motionsverordnung aus.
2 Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Be-
stimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-
und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Uni-
versität Zürich (RVO), sofern diese Verordnung keine entgegenste-
henden Bestimmungen enthält.
3 Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmun-
gen der RVO analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehen-
den Bestimmungen enthält.
4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder
in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind,
beschliesst die Fakultätsversammlung.
und ergänzende
Bestimmungen
Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad Verliehener
einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Grad
Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philo-
sophy (PhD).
1. 1. 19-103
1
415.452
B. Graduiertenschule
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
Zweck und
ergänzende
Bestimmungen
Aufgaben der
Graduierten-
schule
Allgemeine
Zulassungs-
voraus-
setzungen
Weitere
Zulassungs-
voraus-
setzungen
1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förde-
rung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2 Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden
sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und
übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang ste-
hen.
3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Ein-
zelheiten.
1 Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fra-
gen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorie-
renden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs-
oder Promotionskommission.
2 Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und er-
lässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine
andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
C. Zulassung
1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der
Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
(VZS)4 geregelt.
2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen
folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium
a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädago-
gischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förde-
rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich7,
b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi-
schen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt,
der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Re-
gion (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.
1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbind-
liche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche
die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfül-
len.
2 Die Zulassung erfolgt «sur dossier».
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung
1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat
grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies
umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation
sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.
2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen
mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht
die Promotionsberechtigung zu.
3 Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen
und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenz-
professorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track
sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privat-
dozierenden gleichgestellt.
5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in
Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promo-
tionsberechtigung vorsehen.
1 Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät ange-
stellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten,
die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gel-
ten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.
2 Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende
mit externer Promotionsberechtigung.
1 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewil-
ligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein
Doktorat zu übernehmen.
2 Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogi-
schen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer
von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats einge-
setzt werden.
3 Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in
der Promotionskommission sind ausgeschlossen.
4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
415.452
Promotions-
berechtigung
von Professorin-
nen und Profes-
soren sowie
Privatdozieren-
den
Interne
und externe
Promotions-
berechtigung
von Professorin-
nen und Profes-
soren sowie
Privatdozieren-
den
Betreuungs-
berechtigung
von Gastprofes-
sorinnen und
Gastprofesso-
ren, Dozieren-
den von Fach-
hochschulen
und Pädago-
gischen Hoch-
schulen
1. 1. 19-103
3
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3. Teil: Betreuung der Doktorierenden
A. Betreuungskommission
1 Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus min-
destens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens
ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promo-
tionsberechtigung sein muss.
2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen.
Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.
3 Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtig-
ter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.
4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag
der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraus-
setzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.
Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von
der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Ein-
leitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Dok-
torierenden in fachlicher Hinsicht.
1 Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der
Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktuali-
sierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regel-
mässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorie-
rende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.
2 Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt,
innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu über-
nehmen.
3 Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreu-
ungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu über-
nehmen.
1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen
eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung
und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des
Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einlei-
tung des Promotionsverfahrens.
2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung
oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Dokto-
rats übernehmen.
4
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
B. Doktoratsvereinbarung
415.452
1 Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhält- Inhalt und
nis. Dauer
2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben
a. Zusammensetzung der Betreuungskommission,
b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Disserta-
tion,
c. Art und Umfang der Betreuung,
d. das Thema der Dissertation,
e. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,
f. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation)
und Co-Autorenschaft,
g. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modul-
typ,
h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.
3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Pro-
motionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenom-
men davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungs-
ergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.
1 Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungs- Zuständigkeit
person in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt.
2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Ände-
rungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsver-
einbarung einzubeziehen.
3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsverein-
barung ist der Graduiertenschule einzureichen.
4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der
Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule.
1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal Änderung und
jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhal- Ergänzung
tung der darin enthaltenen Angaben.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen
Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.
1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichti- Auflösung
ger Gründe einseitig aufgelöst werden.
1.1.19-103
5
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,
b. unlauteres Verhalten,
c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs-
oder Promotionskommission,
d. unlösbare persönliche Differenzen,
e. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.
3 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatriku-
lation aus dem Doktoratsstudiengang.
4. Teil: Doktorat
A. Allgemein
Inhalt und
Struktur
Das Doktorat umfasst
a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst-
ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. den Erwerb von curricularen Leistungen,
c. das Absolvieren der Promotionsprüfung.
Dauer
Informations-
pflicht
1 Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre.
Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.
2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit
der Verleihung des Doktorgrads.
3 Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über
eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats.
4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer
des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht
sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die
Studiengebühren an der Universität Zürich5.3
1 Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in
geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr
Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden
Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
6
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
415.452
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Verhalten,
Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, Plagiat
die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen
Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Pla-
giat).
2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Pla-
giat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür
können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die
Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Doku-
mente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird
aberkannt.
4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten.
1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt Endgültige
keine Sperre.
2 Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist
möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Abweisung
und Sperre
B. Dissertation
1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For- Inhalt und Form
schung leisten.
2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer
Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter
inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung
und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dis-
sertation).
3 Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder auslän-
dischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines
akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dis-
sertation entgegengenommen werden.
der Dissertation
1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von Benotung
1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genü-
gend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.
2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten
berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle
gerundet.
1. 1. 19-103
7
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
C. Curriculare Leistungen
Art und Umfang
Anrechenbare
Leistungen
Benotung
Einleitung des
Promotions-
verfahrens
Zusammen-
setzung der
Promotions-
kommission
Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von
12 ECTS Credits zu erbringen.
1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Cre-
dits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Dokto-
ratsvereinbarung festgelegt worden sind.
2 Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie über-
fachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hoch-
schulen im In- und Ausland erworben werden.
Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden/
nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.
5. Teil: Promotionsverfahren
A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission
1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation
sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt
die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Kon-
stituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotions-
verfahrens.
2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen,
die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.
3 Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungs-
person, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotions-
kommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie be-
stimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.
4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Disserta-
tion oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entschei-
det die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder
der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsver-
fahrens.
1 Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mit-
gliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt
ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.
2 Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren
können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.
3 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.
8
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
415.452
1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durch-
führung des Promotionsverfahrens.
2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Disserta-
tion sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung.
Zuständigkeit
der Promotions-
kommission
1 Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme
des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und
Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch
die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferin-
nen oder Prüfer.
2 Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mit-
glieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2.
3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit
interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mit-
glied der Betreuungskommission war.
4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein
Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines
dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.
Mitglieder mit
Gutachter- bzw.
Prüferfunktion
1 Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Pro-
motionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht
mit Fragen an der Promotionsprüfung.
2 Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit
interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu
diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat.
Vorsitz
B. Begutachtung und Annahme der Dissertation
1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewer-
tungsgrundlage.
2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen
eines Gutachtens beurteilt sowie benotet.
3 Sie wird nicht publiziert.
Gutachten
Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten
mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen.
Annahme der
Dissertation
1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung
der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenen-
falls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.
2 Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur
Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung
kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden.
Überarbeitung
der ange-
nommenen
Dissertation
1. 1. 19-103
9
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach
1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Disserta-
tion als nicht angenommen.
2 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt
werden.
1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht
angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die
Gutachterinnen und Gutachter.
2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht ange-
nommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die
Exmatrikulation.
C. Promotionsprüfung
Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Dok-
torierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotions-
prüfung.
1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient
der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur münd-
lichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.
2 Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öf-
fentlich.
1 Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vor-
sitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von
den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin
oder einem Beisitzer protokolliert.
2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von
maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern min-
destens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.
3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in
Ton und Bild substituiert werden.
Nicht
angenommene
Dissertation
Wiederholung
der Dissertation
Einladung
Zweck und
Dauer
Anwesenheit
der Mitglieder
der Promotions-
kommission
10
Über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452
1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden/nicht bestan- Bewertung
den bewertet.
2 Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als
genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.
1 Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wie- Wiederholung
derholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt
die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.
D. Publikation der Dissertation und Abschluss
1 Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errech- Berechnung der
neten Note. Gesamtnote
2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten
sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berech-
nung der Gesamtnote mit ein.
1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt. Prädikat
2 Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden
Prädikate
6,0 summa cum laude,
5,5 insigni cum laude,
5,0 magna cum laude,
4,5 cum laude,
4,0 rite.
1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dis- Publikation
sertation gemäss § 36 zu publizieren.
2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Univer-
sität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt,
sobald es dort aufgenommen worden ist.
3 Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperr-
frist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbiblio-
thek zugestellt.
4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlags-
publikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als
Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.
5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.
1.1.19-103 11
415.452
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
Sperrfrist
1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines
Doktorierenden die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts
des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Ver-
fügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren
bewilligen.
2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dis-
sertation können nicht gesperrt werden.
3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag ein-
mal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeit-
lich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund
nachgewiesen wird.
4 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Pub-
likation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digi-
talen Infrastruktur nicht erlaubt.
Verleihung des
Doktorgrads
1 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktor-
grad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unter-
zeichneten Promotionsurkunde.
2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis
zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.
Übergabe der
Abschluss-
dokumente
Promotions-
urkunde
Academic
Record
E. Abschlussdokumente
Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das
Diploma Supplement sowie den Academic Record.
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Disserta-
tion, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Pro-
motionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der
Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und
der Dekanin oder des Dekans.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische
Übersetzung abgegeben.
1 Der Academic Record belegt, dass die Dissertation ange-
nommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprü-
fung bestanden worden sind.
2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich er-
bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
12
V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
415.452
1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- Diploma
rung des Doktorats.
2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Supplement
6. Teil: Ehrenpromotion
1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversamm- Antrag
lung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor
honoris causa (Dr. h. c.).
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der
Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und be-
gründet werden.
1 Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Entscheid und
Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.
Verleihung
2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstim-
mung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.
3 Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mit-
glieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.
7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte
1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curri- Rechtsmittel
cularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Ver-
ordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Pro-
dekanin oder den zuständigen Prodekan.
2 Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zustän-
digen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und
begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Re-
kurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grund- Urheberrecht
sätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung
der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshand-
lungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung not-
wendig ist.
1. 1. 19-103
13
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
Rechte
an Forschungs-
ergebnissen
Rechte
an Daten
Übergangs-
bestimmungen
allgemein
Übergangs-
bestimmungen
für Doktorie-
rende gemäss
PO 2006
1 Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen
Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden,
soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse
weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern
keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen
Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts ande-
res vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwer-
ten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte
oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
8. Teil: Schlussbestimmungen
1 Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019
aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.
2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu-
ständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotions-
ordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung
vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).
3 Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfü-
gungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen
der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zu-
ständigen Prodekan.
1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester
2019 geschlossen.
2 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abge-
schlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in
begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Früh-
jahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist
ausgeschlossen.
3 Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert
der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Über-
führung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.
4 Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO
konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorieren-
den die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Ab-
schluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlen-
den Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
14
Über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
415.452
1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli Übergangs-
2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen. bestimmungen
für Doktorie-
2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotions- rende gemäss
verfahrens gemäss §§ 14ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat PVO 2009
gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter
Ordnung abschliessen.
3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlos-
sen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser
PromVO.
4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat ge-
mäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache
mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission.
Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie
die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung
festgehalten.
1 OS 73, 557; Begründung siehe ABI 2018-10-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 415.31.
5 LS 415.321.
6 LS 415.455.1.
7 SR 414.20.
8 SR 0.414.8.
1. 1. 19-103
15