Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.452 PROMVOPHFOPPHFPromVOOP CH-ZH

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO PhF) (PROMVOPHF)

61 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (61)

Gesetzestext (61 Artikel)

1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das Gegenstand

Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(Fakultät).

2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul-

täten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle)

bleiben vorbehalten.

1 Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Pro-Ausführende

motionsverordnung aus.

2 Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Be-

stimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-

und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Uni-

versität Zürich (RVO), sofern diese Verordnung keine entgegenste-

henden Bestimmungen enthält.

3 Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmun-

gen der RVO analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehen-

den Bestimmungen enthält.

4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder

in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind,

beschliesst die Fakultätsversammlung.

und ergänzende

Bestimmungen

Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad Verliehener

einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Grad

Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philo-

sophy (PhD).

1. 1. 19-103

1

415.452

B. Graduiertenschule

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Zweck und

ergänzende

Bestimmungen

Aufgaben der

Graduierten-

schule

Allgemeine

Zulassungs-

voraus-

setzungen

Weitere

Zulassungs-

voraus-

setzungen

1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förde-

rung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

2 Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden

sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und

übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang ste-

hen.

3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Ein-

zelheiten.

1 Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fra-

gen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorie-

renden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs-

oder Promotionskommission.

2 Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und er-

lässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine

andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

C. Zulassung

1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der

Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich

(VZS)4 geregelt.

2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen

folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium

a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädago-

gischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förde-

rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich7,

b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi-

schen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt,

der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung

von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Re-

gion (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbind-

liche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche

die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfül-

len.

2 Die Zulassung erfolgt «sur dossier».

3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

2

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung

1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat

grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies

umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation

sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.

2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen

mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht

die Promotionsberechtigung zu.

3 Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen

und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenz-

professorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track

sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.

4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privat-

dozierenden gleichgestellt.

5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in

Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promo-

tionsberechtigung vorsehen.

1 Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät ange-

stellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten,

die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gel-

ten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.

2 Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende

mit externer Promotionsberechtigung.

1 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewil-

ligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein

Doktorat zu übernehmen.

2 Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogi-

schen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer

von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats einge-

setzt werden.

3 Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in

der Promotionskommission sind ausgeschlossen.

4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.

415.452

Promotions-

berechtigung

von Professorin-

nen und Profes-

soren sowie

Privatdozieren-

den

Interne

und externe

Promotions-

berechtigung

von Professorin-

nen und Profes-

soren sowie

Privatdozieren-

den

Betreuungs-

berechtigung

von Gastprofes-

sorinnen und

Gastprofesso-

ren, Dozieren-

den von Fach-

hochschulen

und Pädago-

gischen Hoch-

schulen

1. 1. 19-103

3

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

3. Teil: Betreuung der Doktorierenden

A. Betreuungskommission

1 Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus min-

destens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens

ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promo-

tionsberechtigung sein muss.

2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen.

Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.

3 Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtig-

ter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.

4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag

der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraus-

setzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.

Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von

der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Ein-

leitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Dok-

torierenden in fachlicher Hinsicht.

1 Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der

Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktuali-

sierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regel-

mässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorie-

rende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.

2 Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt,

innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu über-

nehmen.

3 Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreu-

ungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu über-

nehmen.

1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen

eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung

und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des

Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einlei-

tung des Promotionsverfahrens.

2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung

oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Dokto-

rats übernehmen.

4

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

B. Doktoratsvereinbarung

415.452

1 Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhält- Inhalt und

nis. Dauer

2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben

a. Zusammensetzung der Betreuungskommission,

b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Disserta-

tion,

c. Art und Umfang der Betreuung,

d. das Thema der Dissertation,

e. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,

f. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation)

und Co-Autorenschaft,

g. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modul-

typ,

h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.

3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Pro-

motionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenom-

men davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungs-

ergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.

1 Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungs- Zuständigkeit

person in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt.

2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Ände-

rungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsver-

einbarung einzubeziehen.

3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsverein-

barung ist der Graduiertenschule einzureichen.

4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der

Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule.

1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal Änderung und

jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhal- Ergänzung

tung der darin enthaltenen Angaben.

2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen

Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.

1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichti- Auflösung

ger Gründe einseitig aufgelöst werden.

1.1.19-103

5

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,

b. unlauteres Verhalten,

c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs-

oder Promotionskommission,

d. unlösbare persönliche Differenzen,

e. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.

3 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatriku-

lation aus dem Doktoratsstudiengang.

4. Teil: Doktorat

A. Allgemein

Inhalt und

Struktur

Das Doktorat umfasst

a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst-

ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,

b. den Erwerb von curricularen Leistungen,

c. das Absolvieren der Promotionsprüfung.

Dauer

Informations-

pflicht

1 Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre.

Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.

2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit

der Verleihung des Doktorgrads.

3 Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über

eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats.

4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer

des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht

sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die

Studiengebühren an der Universität Zürich5.3

1 Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in

geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2 Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr

Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden

Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

6

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

415.452

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Verhalten,

Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, Plagiat

die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen

Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Pla-

giat).

2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Pla-

giat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür

können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

3 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die

Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Doku-

mente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird

aberkannt.

4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten.

1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt Endgültige

keine Sperre.

2 Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist

möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Abweisung

und Sperre

B. Dissertation

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For- Inhalt und Form

schung leisten.

2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer

Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter

inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung

und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dis-

sertation).

3 Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder auslän-

dischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines

akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dis-

sertation entgegengenommen werden.

der Dissertation

1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von Benotung

1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genü-

gend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.

2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten

berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle

gerundet.

1. 1. 19-103

7

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

C. Curriculare Leistungen

Art und Umfang

Anrechenbare

Leistungen

Benotung

Einleitung des

Promotions-

verfahrens

Zusammen-

setzung der

Promotions-

kommission

1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Cre-

dits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Dokto-

ratsvereinbarung festgelegt worden sind.

2 Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie über-

fachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hoch-

schulen im In- und Ausland erworben werden.

Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden/

nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.

5. Teil: Promotionsverfahren

A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission

1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation

sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt

die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Kon-

stituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotions-

verfahrens.

2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen,

die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.

3 Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungs-

person, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotions-

kommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie be-

stimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.

4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Disserta-

tion oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entschei-

det die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder

der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsver-

fahrens.

1 Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mit-

gliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt

ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.

2 Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren

können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.

3 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.

8

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

415.452

1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durch-

führung des Promotionsverfahrens.

2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Disserta-

tion sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung.

Zuständigkeit

der Promotions-

kommission

1 Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme

des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und

Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch

die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferin-

nen oder Prüfer.

2 Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mit-

glieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2.

3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit

interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mit-

glied der Betreuungskommission war.

4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein

Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines

dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.

Mitglieder mit

Gutachter- bzw.

Prüferfunktion

1 Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Pro-

motionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht

mit Fragen an der Promotionsprüfung.

2 Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit

interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu

diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat.

Vorsitz

B. Begutachtung und Annahme der Dissertation

1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewer-

tungsgrundlage.

2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen

eines Gutachtens beurteilt sowie benotet.

3 Sie wird nicht publiziert.

Gutachten

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten

mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen.

Annahme der

Dissertation

1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung

der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenen-

falls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.

2 Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur

Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung

kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden.

Überarbeitung

der ange-

nommenen

Dissertation

1. 1. 19-103

9

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach

1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Disserta-

tion als nicht angenommen.

2 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt

werden.

1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht

angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die

Gutachterinnen und Gutachter.

2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht ange-

nommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die

Exmatrikulation.

C. Promotionsprüfung

Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Dok-

torierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotions-

prüfung.

1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient

der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur münd-

lichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.

2 Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öf-

fentlich.

1 Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vor-

sitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von

den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin

oder einem Beisitzer protokolliert.

2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von

maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern min-

destens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.

3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in

Ton und Bild substituiert werden.

Nicht

angenommene

Dissertation

Wiederholung

der Dissertation

Einladung

Zweck und

Dauer

Anwesenheit

der Mitglieder

der Promotions-

kommission

10

Über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden/nicht bestan- Bewertung

den bewertet.

2 Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als

genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.

1 Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wie- Wiederholung

derholt werden.

2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt

die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.

D. Publikation der Dissertation und Abschluss

1 Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errech- Berechnung der

neten Note. Gesamtnote

2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten

sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berech-

nung der Gesamtnote mit ein.

1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt. Prädikat

2 Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden

Prädikate

6,0 summa cum laude,

5,5 insigni cum laude,

5,0 magna cum laude,

4,5 cum laude,

4,0 rite.

1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dis- Publikation

sertation gemäss § 36 zu publizieren.

2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Univer-

sität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt,

sobald es dort aufgenommen worden ist.

3 Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperr-

frist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbiblio-

thek zugestellt.

4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlags-

publikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als

Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.

5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.

1.1.19-103 11

415.452

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Sperrfrist

1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines

Doktorierenden die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts

des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Ver-

fügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren

bewilligen.

2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dis-

sertation können nicht gesperrt werden.

3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag ein-

mal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeit-

lich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund

nachgewiesen wird.

4 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Pub-

likation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digi-

talen Infrastruktur nicht erlaubt.

Verleihung des

Doktorgrads

1 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktor-

grad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unter-

zeichneten Promotionsurkunde.

2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis

zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.

Übergabe der

Abschluss-

dokumente

Promotions-

urkunde

Academic

Record

E. Abschlussdokumente

Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das

Diploma Supplement sowie den Academic Record.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Disserta-

tion, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Pro-

motionsleistung.

2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der

Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und

der Dekanin oder des Dekans.

3 Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische

Übersetzung abgegeben.

1 Der Academic Record belegt, dass die Dissertation ange-

nommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprü-

fung bestanden worden sind.

2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich er-

bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

12

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

415.452

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- Diploma

rung des Doktorats.

2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Supplement

6. Teil: Ehrenpromotion

1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversamm- Antrag

lung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor

honoris causa (Dr. h. c.).

2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der

Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und be-

gründet werden.

1 Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Entscheid und

Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.

Verleihung

2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstim-

mung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.

3 Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mit-

glieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.

7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curri- Rechtsmittel

cularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Ver-

ordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Pro-

dekanin oder den zuständigen Prodekan.

2 Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zustän-

digen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und

begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Re-

kurs.

3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

1 Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grund- Urheberrecht

sätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2 Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung

der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshand-

lungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung not-

wendig ist.

1. 1. 19-103

13

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Rechte

an Forschungs-

ergebnissen

Rechte

an Daten

Übergangs-

bestimmungen

allgemein

Übergangs-

bestimmungen

für Doktorie-

rende gemäss

PO 2006

1 Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen

Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden,

soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse

weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern

keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.

1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen

Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts ande-

res vereinbart wurde.

2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwer-

ten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte

oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.

8. Teil: Schlussbestimmungen

1 Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019

aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.

2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu-

ständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotions-

ordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung

vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).

3 Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfü-

gungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen

der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zu-

ständigen Prodekan.

1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester

2019 geschlossen.

2 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abge-

schlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in

begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Früh-

jahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist

ausgeschlossen.

3 Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert

der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Über-

führung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.

4 Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO

konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorieren-

den die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Ab-

schluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlen-

den Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.

14

Über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

415.452

1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli Übergangs-

2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen. bestimmungen

für Doktorie-

2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotions- rende gemäss

verfahrens gemäss §§ 14ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat PVO 2009

gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter

Ordnung abschliessen.

3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlos-

sen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser

PromVO.

4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat ge-

mäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache

mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission.

Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie

die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung

festgehalten.

1 OS 73, 557; Begründung siehe ABI 2018-10-26.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 Noch nicht in Kraft.

4 LS 415.31.

5 LS 415.321.

6 LS 415.455.1.

7 SR 414.20.

8 SR 0.414.8.

1. 1. 19-103

15

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →