Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.451 ORGRPHFRÉGORGFLREGORGFFPhFFLRégOrgRegOrgFF CH-ZH

Art. 8 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Der Fakultätsausschuss unterstützt und berät die Dekanin Zuständigkeit

oder den Dekan bei strategisch wichtigen Geschäften wie

1. Entwicklungs- und Finanzplanung,

2. langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung

und Lehre.

2 Er nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu

1. Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen,

2. Anträgen von Professorinnen und Professoren auf privatrechtliche

Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze.

3 Er bewilligt Gastprofessuren.

1.10.24-126

3

415.451

C. Fakultätsvorstand

Zusammen-

setzung

← Art. 7 Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →