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Art. 5 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)

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Art. 5

¹ Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan-

den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von

Lehrstühlen, Instituten und Seminaren sowie anderen Organisa-

tionseinheiten,

2. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu-

sammenschlüsse.

2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-

sitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo-

tionsverordnungen,

2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Ver-

längerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titular-

professorin oder des Titularprofessors,

4. Genehmigung von Erlassen, soweit das übergeordnete Recht die

Antragstellung durch die Fakultätsversammlung vorsieht.

3 Sie ist abschliessend zuständig für

1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder

des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,

2. die Verleihung und den Entzug des Doktorgrads und anderer aka-

demischer Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das

Studium oder der Promotionsverordnungen,

3. die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt

universitärer Regelungen,

4. die Einsetzung und Auflösung ständiger und nichtständiger fakul-

tärer Kommissionen,

5. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakul-

tären Kommissionen,

6. die Wahl oder Nominierung der Delegierten der Fakultät in gesamt-

universitäre und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,

7. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,

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OrgR PhF

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8. den Erlass des Organisationsreglements der Fakultät, der Verord-

nung über die Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Stu-

dienordnungen und der Verordnungen über die Weiterbildungs-

studiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch die

Erweiterte Universitätsleitung,

9. den Erlass der Doktoratsordnung.

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