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Art. 40 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)

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Art. 40

Das Dekanat bewahrt Akten für einen Zeitraum von zehn

Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv über-

geben.

1 OS 79, 260; Begründung siehe AB1 2024-05-31. Von der Erweiterten Univer-

sitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024.

2 Inkrafttreten: 1. August 2024.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.21.

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