Art. 39 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)
Art. 39
1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakul- Informations-
tätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Ge- recht
heimhaltungspflicht nach § 38 unterliegen, soweit die Information als
geboten erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-
sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungspflicht, dürfen die Delegierten
der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder
schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakultären Gremien zu
beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten
Beschlüsse informieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die
wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen haupt-
sächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
1.10.24-126
11
Archivierung
415.451
OrgR PhF