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Art. 39 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)

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Art. 39

1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakul- Informations-

tätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Ge- recht

heimhaltungspflicht nach § 38 unterliegen, soweit die Information als

geboten erscheint.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungspflicht, dürfen die Delegierten

der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder

schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakultären Gremien zu

beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten

Beschlüsse informieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die

wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen haupt-

sächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.

1.10.24-126

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