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Art. 22 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)

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Art. 22

1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch mindestens zwei Prodekaninnen

Prodekaninnen oder Prodekane in der Erfüllung der fakultären Auf- und Prodekane

gaben unterstützt. Diese sollen gemeinsam mit den anderen Vorstands-

mitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren.

2 Die Zuteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Dekanin

oder den Dekan.

3 Eine Prodekanin oder ein Prodekan leitet die Graduiertenschule.

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