415.451
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CH-ZH
Art. 22 : Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF)
Art. 22
1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch mindestens zwei Prodekaninnen
Prodekaninnen oder Prodekane in der Erfüllung der fakultären Auf- und Prodekane
gaben unterstützt. Diese sollen gemeinsam mit den anderen Vorstands-
mitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren.
2 Die Zuteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Dekanin
oder den Dekan.
3 Eine Prodekanin oder ein Prodekan leitet die Graduiertenschule.