Gebührenverordnung für die Institute der VetsuisseFakultät und das Institut für Parasitologie der VetsuisseFakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH) (GIVIPUZH)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für Grundsatz
ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratun- a. im
gen) gemäss dieser Verordnung
a. Institut für Parasitologie, mit Ausnahme der humanmedizinisch-
parasitologischen Untersuchungen,
b. Virologisches Institut,
c. Institut für Veterinärpathologie,
d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie,
e. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene,
f. Institut für Tierernährung und Diätetik.
2 Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Uni-
versität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne
von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäss § 4 fest.
Allgemeinen
1 Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Pa- b. besondere
rasitologie werden gemäss der geltenden Eidgenössischen Analysenliste Tarife
festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obliga-
torischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen,
werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.1
2 Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäss den Tarifen
des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrecht-
lichen Bestimmungen festgesetzt.
3 Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der
Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 20192.
1 www.paras.uzh.ch/de/diagnostics.html
2 rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html
1.4.23-120
1
415.449.1
GIVIP UZH
Analysen
Höhe der
Gebühren
Festsetzung
und Über-
prüfung
Mehrwertsteuer
Publikation der
Gebühren
Die Institute gemäss § 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienst-
leistungen hauptsächlich folgende Analysen durch
a. bakteriologische Untersuchungen,
b. Futtermittel- und Rationsanalysen,
c. Lebensmitteluntersuchungen,
d. parasitologische Untersuchungen,
e. pathologische Untersuchungen,
f. virologische Untersuchungen,
g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen.
1 Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel min-
destens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirek-
ten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen.
2 Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen
werden.
3 Die Institute können Dritten, die in grösserem Umfang Leistun-
gen beziehen, Rabatte gewähren.
4 Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kun-
den Pauschalpreise vereinbart werden.
5 Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden,
können die Institute Vereinbarungen abschliessen.
1 Die Gebührentarife für Analysen gemäss § 3 werden auf Vor-
schlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 durch
die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt.
2 Gebührentarife, die sich auf § 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Ge-
nehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung.
3 Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig ange-
passt.
Mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen werden mit dem
entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.
den in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszug-
weise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert.
2
1 OS 78, 75; Begründung siehe AB1 2022-09-09.
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 415.11.