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415.449.1 GIVIPUZHOIPUZHGIVIP CH-ZH

Gebührenverordnung für die Institute der VetsuisseFakultät und das Institut für Parasitologie der VetsuisseFakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH) (GIVIPUZH)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für Grundsatz

ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratun- a. im

gen) gemäss dieser Verordnung

a. Institut für Parasitologie, mit Ausnahme der humanmedizinisch-

parasitologischen Untersuchungen,

b. Virologisches Institut,

c. Institut für Veterinärpathologie,

d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie,

e. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene,

f. Institut für Tierernährung und Diätetik.

2 Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Uni-

versität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne

von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäss § 4 fest.

Allgemeinen

1 Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Pa- b. besondere

rasitologie werden gemäss der geltenden Eidgenössischen Analysenliste Tarife

festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obliga-

torischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen,

werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.1

2 Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäss den Tarifen

des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrecht-

lichen Bestimmungen festgesetzt.

3 Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der

Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 20192.

1 www.paras.uzh.ch/de/diagnostics.html

2 rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html

1.4.23-120

1

415.449.1

GIVIP UZH

Analysen

Höhe der

Gebühren

Festsetzung

und Über-

prüfung

Mehrwertsteuer

Publikation der

Gebühren

Die Institute gemäss § 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienst-

leistungen hauptsächlich folgende Analysen durch

a. bakteriologische Untersuchungen,

b. Futtermittel- und Rationsanalysen,

c. Lebensmitteluntersuchungen,

d. parasitologische Untersuchungen,

e. pathologische Untersuchungen,

f. virologische Untersuchungen,

g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen.

1 Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel min-

destens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirek-

ten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen.

2 Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen

werden.

3 Die Institute können Dritten, die in grösserem Umfang Leistun-

gen beziehen, Rabatte gewähren.

4 Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kun-

den Pauschalpreise vereinbart werden.

5 Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden,

können die Institute Vereinbarungen abschliessen.

1 Die Gebührentarife für Analysen gemäss § 3 werden auf Vor-

schlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 durch

die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt.

2 Gebührentarife, die sich auf § 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Ge-

nehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung.

3 Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig ange-

passt.

den in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszug-

weise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert.

2

1 OS 78, 75; Begründung siehe AB1 2022-09-09.

2 Inkrafttreten: 1. März 2023.

3 LS 415.11.

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