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Art. 8 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

: Tierspitalverordnung
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Art. 8 : Tierspitalverordnung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Nutz- Ambulatorium

tiere entscheidet, welche Tiere ausserhalb des Tierspitals ambulant unter-

sucht und behandelt werden.

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