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Art. 7 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)
: Tierspitalverordnung
Art. 7 : Tierspitalverordnung
1 Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Be- Tierärztliche
handlung am Tierspital fällt in die Verantwortung der Vorsteherinnen Verantwortung
und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der
Abteilungen sowie ihrer tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Sie erfüllen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 ff. des Bundesgeset-
zes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe4.
3 Das Tierspital bezeichnet eine oder mehrere Tierschutzbeauftragte
und Stellvertretungen gemäss der bundesrechtlichen Tierschutzverord-
nung vom 23. April 20083.