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Art. 7 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

: Tierspitalverordnung
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Art. 7 : Tierspitalverordnung

1 Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Be- Tierärztliche

handlung am Tierspital fällt in die Verantwortung der Vorsteherinnen Verantwortung

und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der

Abteilungen sowie ihrer tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Sie erfüllen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 ff. des Bundesgeset-

zes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe4.

3 Das Tierspital bezeichnet eine oder mehrere Tierschutzbeauftragte

und Stellvertretungen gemäss der bundesrechtlichen Tierschutzverord-

nung vom 23. April 20083.

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