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Art. 5 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

: Tierspitalverordnung
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Art. 5 : Tierspitalverordnung

1 Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und

Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Kleintiere. Tiere,

die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der kli-

nischen Forschung dienen, haben Vorrang.

2 Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch

gesunde Tiere aufgenommen werden.

3 Bei Platz- und Personalmangel sowie bei hohem Ansteckungsrisiko

können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung

unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

2

Tierspitalverordnung

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4 Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spi-

tal zugeführt werden, werden in der Regel aufgenommen. Die überwei-

sende Behörde trägt die Kosten der Behandlung der Tiere.

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