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CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)
: Tierspitalverordnung
Art. 5 : Tierspitalverordnung
1 Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und
Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Kleintiere. Tiere,
die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der kli-
nischen Forschung dienen, haben Vorrang.
2 Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch
gesunde Tiere aufgenommen werden.
3 Bei Platz- und Personalmangel sowie bei hohem Ansteckungsrisiko
können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung
unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.
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Tierspitalverordnung
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4 Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spi-
tal zugeführt werden, werden in der Regel aufgenommen. Die überwei-
sende Behörde trägt die Kosten der Behandlung der Tiere.