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Art. 4 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

: Tierspitalverordnung
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Art. 4 : Tierspitalverordnung

1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ.

Sie setzt sich aus der Geschäftsleitung und je vier weiteren Vertreterin-

nen oder Vertretern der Departemente zusammen.

2 Die Erweiterte Geschäftsleitung wird von der Direktion nach Be-

darf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester.

Erweiterte

Geschäfts-

leitung

Leistungen

des Tierspitals

B. Auftrag

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