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CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)
: Tierspitalverordnung
Art. 4 : Tierspitalverordnung
1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ.
Sie setzt sich aus der Geschäftsleitung und je vier weiteren Vertreterin-
nen oder Vertretern der Departemente zusammen.
2 Die Erweiterte Geschäftsleitung wird von der Direktion nach Be-
darf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester.
Erweiterte
Geschäfts-
leitung
Leistungen
des Tierspitals
B. Auftrag