Art. 3 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)
Art. 3 : Tierspitalverordnung
1 Die Geschäftsleitung des Tierspitals besteht aus den Mitglie-
dern der Direktion sowie aus den Vorsteherinnen oder Vorstehern der
Departemente Kleintiere, Nutztiere, Pferde und Klinische Diagnostik
und Services. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pflege nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die operative Führung des Tierspitals obliegt der Geschäftsleitung.
Die Mitglieder der Direktion haben den Vorsitz. Sie leiten die Sitzungen
der Geschäftsleitung abwechselnd.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag der Direktion unter
Berücksichtigung der übergeordneten Normen insbesondere über
a. die Führung und Organisation des Tierspitals im Rahmen der von
der Universitätsleitung festgelegten Aufbauorganisation,
b. das Geschäftsmodell und das Dienstleistungsportfolio,
c. die Anträge an den Fakultätsvorstand betreffend Budget und Rech-
nung,
d. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Departemente.
4 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor entscheidet nach An-
hörung der Geschäftsleitung über die Ausgestaltung des Controllings.
5 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese ist vom
Fakultätsvorstand zu genehmigen.